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Zur Beweislast nach grob pflichtwidrig unterlassener Befunderhebung

Zur Beweislast nach grob pflichtwidrig unterlassener Befunderhebung Zusammenfassung1. Unterbleibt bei einem notfallmäßig eingelieferten Patienten der differentialdiagnostischgebotene Ausschluss einer Basilaristhrombose durch bildgebende Verfahren, so stellt dieses Unterlassen einengroben Befunderhebungsfehler dar.2. Bei einem groben Befunderhebungsfehler kehrt sich die dem Patienten obliegende Beweislast füreinen Ursachenzusammenhang zwischen ärztlichem Fehler einerseits sowie Primärschaden und typischenSekundärschäden andererseits um, wenn nicht der Behandelnde nachweist, dass ein haftungsbegründenderUrsachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist. Von der Beweislastumkehr ist dabei auch derNachweis des sich bei der hypothetischen Befunderhebung ergebenden Befundes ergriffen.3. In einem solchen Fall ist ein Ursachenzusammenhang nicht deshalb völlig unwahrscheinlich,weil die sich nach einer ordnungsgemäßen Befunderhebung ergebenden Behandlungsmöglichkeiten(hier: intra-arterielle Lyse oder mechanische Rekanalisation) im Behandlungszeitpunkt nicht dem Facharztstandardentsprachen, aber gleichwohl geeignet gewesen wären, den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen. http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Medizinrecht Springer Journals

Zur Beweislast nach grob pflichtwidrig unterlassener Befunderhebung

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Medizinrecht , Volume 40 (5) – May 1, 2022

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Publisher
Springer Journals
Copyright
Copyright © Springer-Verlag 2022
ISSN
0723-8886
eISSN
1433-8629
DOI
10.1007/s00350-022-6202-1
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Abstract

Zusammenfassung1. Unterbleibt bei einem notfallmäßig eingelieferten Patienten der differentialdiagnostischgebotene Ausschluss einer Basilaristhrombose durch bildgebende Verfahren, so stellt dieses Unterlassen einengroben Befunderhebungsfehler dar.2. Bei einem groben Befunderhebungsfehler kehrt sich die dem Patienten obliegende Beweislast füreinen Ursachenzusammenhang zwischen ärztlichem Fehler einerseits sowie Primärschaden und typischenSekundärschäden andererseits um, wenn nicht der Behandelnde nachweist, dass ein haftungsbegründenderUrsachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist. Von der Beweislastumkehr ist dabei auch derNachweis des sich bei der hypothetischen Befunderhebung ergebenden Befundes ergriffen.3. In einem solchen Fall ist ein Ursachenzusammenhang nicht deshalb völlig unwahrscheinlich,weil die sich nach einer ordnungsgemäßen Befunderhebung ergebenden Behandlungsmöglichkeiten(hier: intra-arterielle Lyse oder mechanische Rekanalisation) im Behandlungszeitpunkt nicht dem Facharztstandardentsprachen, aber gleichwohl geeignet gewesen wären, den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen.

Journal

MedizinrechtSpringer Journals

Published: May 1, 2022

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