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Whistleblowing und seine Grenzen

Whistleblowing und seine Grenzen 390 MedR (2022) 40: 390–392 https://doi.org/10.1007/s00350-022-6198-6 EGMR, Urteil v. 16. 2. 2021 – 23922/19 (Gawlik/Liechtenstein) Christian Reuther Abstract Am 19. 9. 2014 teilte der Bf. nach weiteren Recherchen in den elektronischen Krankenakten des Krankenhauses der Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Men- StA mit, dass er den Verdacht habe, dass Dr.  H. an sechs schenrechte (EGMR) konturiert die in Art.  10 EMRK weiteren Patienten aktive Sterbehilfe geleistet habe. geschützte Meinungsfreiheit und setzt zugleich dem soge- Das Krankenhaus begutachtete die Behandlung der zehn nannten „Whistleblowing“ im Arbeitsrecht Grenzen. Im fraglichen Patienten. Nach Einsichtnahme in die Patiente- vorliegenden Fall geht es um eine Kündigungsschutzklage, nakten und Befragung von Dr. H. kam das Krankenhaus die letztinstanzlich durch die Gerichtsbarkeit des Fürsten- zu dem Schluss, dass sich alle Patienten in einer palliati- tums Liechtenstein abgewiesen wurde. Auch eine Verfas- ven Situation befunden hätten und die Verabreichung von sungsbeschwerde vor dem VerfGH des Fürstentums Liech- Morphin nicht behandlungsfehlerhaft war. Hätte – so das tenstein blieb erfolglos. Der EGMR hatte zu prüfen, ob Krankenhaus – der Bf. die Akten der Patienten gelesen, die letztinstanzlichen Entscheidung und die Entscheidung wäre auch dem Bf. sofort klar geworden, dass sein Verdacht des VerfGH mit der in Art. 10 EMRK geschützten http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Medizinrecht Springer Journals

Whistleblowing und seine Grenzen

Medizinrecht , Volume 40 (5) – May 1, 2022

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References (5)

Publisher
Springer Journals
Copyright
Copyright © Springer-Verlag 2022
ISSN
0723-8886
eISSN
1433-8629
DOI
10.1007/s00350-022-6198-6
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Abstract

390 MedR (2022) 40: 390–392 https://doi.org/10.1007/s00350-022-6198-6 EGMR, Urteil v. 16. 2. 2021 – 23922/19 (Gawlik/Liechtenstein) Christian Reuther Abstract Am 19. 9. 2014 teilte der Bf. nach weiteren Recherchen in den elektronischen Krankenakten des Krankenhauses der Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Men- StA mit, dass er den Verdacht habe, dass Dr.  H. an sechs schenrechte (EGMR) konturiert die in Art.  10 EMRK weiteren Patienten aktive Sterbehilfe geleistet habe. geschützte Meinungsfreiheit und setzt zugleich dem soge- Das Krankenhaus begutachtete die Behandlung der zehn nannten „Whistleblowing“ im Arbeitsrecht Grenzen. Im fraglichen Patienten. Nach Einsichtnahme in die Patiente- vorliegenden Fall geht es um eine Kündigungsschutzklage, nakten und Befragung von Dr. H. kam das Krankenhaus die letztinstanzlich durch die Gerichtsbarkeit des Fürsten- zu dem Schluss, dass sich alle Patienten in einer palliati- tums Liechtenstein abgewiesen wurde. Auch eine Verfas- ven Situation befunden hätten und die Verabreichung von sungsbeschwerde vor dem VerfGH des Fürstentums Liech- Morphin nicht behandlungsfehlerhaft war. Hätte – so das tenstein blieb erfolglos. Der EGMR hatte zu prüfen, ob Krankenhaus – der Bf. die Akten der Patienten gelesen, die letztinstanzlichen Entscheidung und die Entscheidung wäre auch dem Bf. sofort klar geworden, dass sein Verdacht des VerfGH mit der in Art. 10 EMRK geschützten

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MedizinrechtSpringer Journals

Published: May 1, 2022

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