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Bemerkungen zum BGE vom 8. April 2009 4A_69/20091 PHILIPP HABEGGER2,3 Sachverhalt Die X AG (Beschwerdeführerin) und die Y Corp. (Beschwerdegegnerin) schlossen am 12. Februar 1997 einen Beratungsvertrag im Hinblick auf den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Z Ltd. über den Betrieb und Unterhalt eines Elektrizitätswerks. Die Beschwerdeführerin lehnte es in der Folge trotz Vertragsabschluss mit der Z Ltd. ab, die Beschwerdegegnerin unter dem Beratungsvertrag zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin leitete im September 2004 ein Schiedsverfahren vor der Zürcher Handelkammer ein und verlangte in der Hauptsache 10% der Zahlung des von der Z Ltd. an die Beschwerdeführerin bezahlten Betrages, mindestens jedoch CHF 5'400'000.--. Nur implizit geht aus der Sachverhaltsdarstellung des Bundesgerichtes in Ziff. B.a. und B.d. hervor, dass die Beschwerdegegnerin neben verlangter Zahlung des Weiteren ein Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren gestellt hatte, zumal sich der letztlich geschuldete Betrag (,,10% des von der Z. Ltd. an die Beschwerdeführerin bezahlten Betrages") nur mittels Stufenklage feststellen liess4. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin im Schiedsverfahren Unzuständigkeitseinrede und brachte im Übrigen diverse Einwände gegen die Gültigkeit des Beratungsvertrages an. Unter anderem argumentierte sie, der Beratungsvertrag sei ein Schmiergeldversprechen. Mit Zwischenentscheid vom 28. Juni 2005 bejahte der Einzelschiedsrichter seine Zuständigkeit. In
ASA Bulletin – Kluwer Law International
Published: Mar 1, 2010
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