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Therapeutische Umschau

Therapeutische Umschau 4 0 / so hat er nach dem Gesetz Anspruch auf 60 pCt. Unfallrente + der ganzen Invalidenrente (die in Teilbeträgen nicht gezahlt wird), da er mehr als 66ä/s pCt. erwerbsunfähig ist und von diesen 70 pCt. nur 60 pCt. durch die Unfallentschädigung gedeckt sind. Er ist also vor­ aussichtlich dem Geldbetrag nach höher entschädigt, als jemand, der z. B. 70 pCt. Unfallrente bezieht. Diese Verschiedenheit der Bewertung zweier sachlich gleich zu achtenden Rentenbewerbungen lässt sich nach Ansicht des Reichsver­ sicherungsamtes in einer Reihe von Fällen nun einmal nicht ändern, bedingt aber keine erheblichen Ungerechtigkeiten. Um jedoch die Grenzlinie festzusetzen, bis zu welcher unbeschadet der Vermeidung des Grundsatzes der Doppelentschädigung die Gewährung sowohl einer Unfallrente als auch der Invalidenrente zugelassen werden darf, sind seitens des Reichsversicherungsamtes Revisionsentscheidungen von Fall zu Fall erfolgt. Im Falle des oben erwähnten Arbeiters, der schon durch U n fa ll 75 pCt. erwerbsunfähig war, wurde die Zahlung der I n v a lid e n re n te abgelehnt und der Grundsatz ausgesprochen, dass, wenn, wie in diesem Falle durch U n fa ll schon eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als 2/3 dev ganzen (das heisst von mehr als für Bewilligung der Invalidenrente in nicht http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Ophthalmologica Karger

Therapeutische Umschau

Ophthalmologica , Volume 10 (5): 3 – Jan 1, 2010

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Publisher
Karger
Copyright
© 1903 S. Karger AG, Basel
ISSN
0030-3755
eISSN
1423-0267
DOI
10.1159/000290092
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Abstract

4 0 / so hat er nach dem Gesetz Anspruch auf 60 pCt. Unfallrente + der ganzen Invalidenrente (die in Teilbeträgen nicht gezahlt wird), da er mehr als 66ä/s pCt. erwerbsunfähig ist und von diesen 70 pCt. nur 60 pCt. durch die Unfallentschädigung gedeckt sind. Er ist also vor­ aussichtlich dem Geldbetrag nach höher entschädigt, als jemand, der z. B. 70 pCt. Unfallrente bezieht. Diese Verschiedenheit der Bewertung zweier sachlich gleich zu achtenden Rentenbewerbungen lässt sich nach Ansicht des Reichsver­ sicherungsamtes in einer Reihe von Fällen nun einmal nicht ändern, bedingt aber keine erheblichen Ungerechtigkeiten. Um jedoch die Grenzlinie festzusetzen, bis zu welcher unbeschadet der Vermeidung des Grundsatzes der Doppelentschädigung die Gewährung sowohl einer Unfallrente als auch der Invalidenrente zugelassen werden darf, sind seitens des Reichsversicherungsamtes Revisionsentscheidungen von Fall zu Fall erfolgt. Im Falle des oben erwähnten Arbeiters, der schon durch U n fa ll 75 pCt. erwerbsunfähig war, wurde die Zahlung der I n v a lid e n re n te abgelehnt und der Grundsatz ausgesprochen, dass, wenn, wie in diesem Falle durch U n fa ll schon eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als 2/3 dev ganzen (das heisst von mehr als für Bewilligung der Invalidenrente in nicht

Journal

OphthalmologicaKarger

Published: Jan 1, 2010

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