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Zeitschriften I. RoxinRezensionteidiger (Rn. 18). Einem Verwertungsverbot von sog. Interviews (Angaben von Arbeitnehmern im Rahmen von InternalInvestigations) erteilt sie nach ausfçhrlicher Auseinandersetzung mit den einschlågigen Gesichtspunkten eine Absage. Insoweit setzt sie im Hinblick auf den nemo-tenetur-Grundsatzfrçher an, nåmlich bei der angeblichen arbeitsrechtlichenAussagepflicht der Arbeitnehmer. Hier lehnt sie eine Selbstbelastungspflicht ab (Rn. 20). Das verdient uneingeschrånktZustimmung. Lammer konstatiert bei § 257c StPO zu Recht,dass in Wirtschaftsstrafverfahren besonders viele Absprachenerfolgen, und zwar mæglichst bereits im Ermittlungsverfahren(§ 257c Rn. 19) und benennt auch die Grçnde dafçr. Eineneigenen Abschnitt widmet er der Verståndigung im Steuerstrafverfahren, die in der Tat mit der Verståndigung nach257c StPO wenig gemein hat (Rn. 21 ff.).C. ZusammenfassungFçr alle drei Kommentare gilt: Die Erlåuterung des Nebenstrafrechts wird erschwert durch die es kennzeichnende ausufernde Verweisungstechnik des Gesetzgebers. Ein Kommentar kann nicht den Inhalt bis zur letzten Verweisungsnormwiedergeben. Wichtig ist, dass der Leser çber den Sinn derjeweiligen straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verboteoder Gebote informiert wird und die sich gegebenenfalls insoweit ergebenden Probleme. Dies ist, soweit es im Rahmeneiner Rezension nachvollzogen werden konnte, in allen dreiWerken gelungen.Der Leser steht staunend vor so viel Wissen, Rechtsprechungund Literatur! Man liest sich fest, was allerdings erschwertwird durch die sehr kleine Schrift im Esser/Rçbenstahl/Saliger/Tsambikakis und Graf/Jåger/Wittig. In letzterem noch http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

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Strafverteidiger , Volume 38 (1): 3 – Jan 1, 2018

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright by Wolters Kluwer
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2018-0108
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Abstract

I. RoxinRezensionteidiger (Rn. 18). Einem Verwertungsverbot von sog. Interviews (Angaben von Arbeitnehmern im Rahmen von InternalInvestigations) erteilt sie nach ausfçhrlicher Auseinandersetzung mit den einschlågigen Gesichtspunkten eine Absage. Insoweit setzt sie im Hinblick auf den nemo-tenetur-Grundsatzfrçher an, nåmlich bei der angeblichen arbeitsrechtlichenAussagepflicht der Arbeitnehmer. Hier lehnt sie eine Selbstbelastungspflicht ab (Rn. 20). Das verdient uneingeschrånktZustimmung. Lammer konstatiert bei § 257c StPO zu Recht,dass in Wirtschaftsstrafverfahren besonders viele Absprachenerfolgen, und zwar mæglichst bereits im Ermittlungsverfahren(§ 257c Rn. 19) und benennt auch die Grçnde dafçr. Eineneigenen Abschnitt widmet er der Verståndigung im Steuerstrafverfahren, die in der Tat mit der Verståndigung nach257c StPO wenig gemein hat (Rn. 21 ff.).C. ZusammenfassungFçr alle drei Kommentare gilt: Die Erlåuterung des Nebenstrafrechts wird erschwert durch die es kennzeichnende ausufernde Verweisungstechnik des Gesetzgebers. Ein Kommentar kann nicht den Inhalt bis zur letzten Verweisungsnormwiedergeben. Wichtig ist, dass der Leser çber den Sinn derjeweiligen straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verboteoder Gebote informiert wird und die sich gegebenenfalls insoweit ergebenden Probleme. Dies ist, soweit es im Rahmeneiner Rezension nachvollzogen werden konnte, in allen dreiWerken gelungen.Der Leser steht staunend vor so viel Wissen, Rechtsprechungund Literatur! Man liest sich fest, was allerdings erschwertwird durch die sehr kleine Schrift im Esser/Rçbenstahl/Saliger/Tsambikakis und Graf/Jåger/Wittig. In letzterem noch

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Jan 1, 2018

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