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Vollzugsrecht

Vollzugsrecht Mit seinem Verhalten setzt sich der Angekl. fortlaufend aufeinander und erwågt auch, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte er das Geschehen nicht alleine bewåltigen kænnen. Dabei wird er von seiner gesamten Familie einschließlich seiner Mutter vorbehaltlos unterstçtzt, die ihn fçr seine Tat in keiner Form verurteilt. Vor diesem Hintergrund dçrfte der Angekl. selbst so unmittelbar und schwer von den Folgen seines Verhaltens betroffen sein, dass jede weitere Strafe daneben verfehlt erscheint und sinnlos sein dçrfte. Mitgeteilt von RA Frank Hatl, Kæln. [4] Diesen Antrag beschied die Ag. nach Erærterung in der Vollzugskonferenz am 04.07.2013 mit Bescheid vom gleichen Tag ablehnend und fçhrte zur Begrçndung aus, der Betroffene befinde sich (erst) zu Beginn des neunten Vollstreckungsjahres, so dass es noch keiner Ausfçhrung zur Erhaltung der Lebenstçchtigkeit bedçrfe. Darçber hinaus kænne Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht ausgeschlossen werden [...]. [5] Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die StVK des LG Aachen mit dem angefochtenen Beschluss zurçckgewiesen [...]. [6] Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Aufhebung des angefochtenen Beschl. des LG Aachen sowie des Bescheides der Leiterin der JVA B v. 04.07.2013 sowie eine Verpflichtung der Leiterin der JVA B begehrt, den Betroffene unter http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Vollzugsrecht

Strafverteidiger , Volume 35 (9) – Sep 1, 2015

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2015 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2015-0906
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Abstract

Mit seinem Verhalten setzt sich der Angekl. fortlaufend aufeinander und erwågt auch, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte er das Geschehen nicht alleine bewåltigen kænnen. Dabei wird er von seiner gesamten Familie einschließlich seiner Mutter vorbehaltlos unterstçtzt, die ihn fçr seine Tat in keiner Form verurteilt. Vor diesem Hintergrund dçrfte der Angekl. selbst so unmittelbar und schwer von den Folgen seines Verhaltens betroffen sein, dass jede weitere Strafe daneben verfehlt erscheint und sinnlos sein dçrfte. Mitgeteilt von RA Frank Hatl, Kæln. [4] Diesen Antrag beschied die Ag. nach Erærterung in der Vollzugskonferenz am 04.07.2013 mit Bescheid vom gleichen Tag ablehnend und fçhrte zur Begrçndung aus, der Betroffene befinde sich (erst) zu Beginn des neunten Vollstreckungsjahres, so dass es noch keiner Ausfçhrung zur Erhaltung der Lebenstçchtigkeit bedçrfe. Darçber hinaus kænne Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht ausgeschlossen werden [...]. [5] Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die StVK des LG Aachen mit dem angefochtenen Beschluss zurçckgewiesen [...]. [6] Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Aufhebung des angefochtenen Beschl. des LG Aachen sowie des Bescheides der Leiterin der JVA B v. 04.07.2013 sowie eine Verpflichtung der Leiterin der JVA B begehrt, den Betroffene unter

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Sep 1, 2015

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