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Vollstreckungsrecht

Vollstreckungsrecht Entscheidungen Strafrecht Anmerkung Liesching riger Angebote zur Verfçgung stellen. Denn insoweit gençgt ihnen nach Hinweis auf die Strafrechtsrelevanz von Angebotsinhalten eine feigenblatthafte Dokumentation einer »unverzçglichen Ûberprçfungsbitte« an den Domaininhaber, um jedenfalls çber den Vorsatzentfall einer strafrechtlichen Haftung zu entgehen. Vor diesem Hintergrund mag einem das Ergebnis des Beschlusses mit Blick auf die Vermeidung einer ausufernden strafrechtlichen Inhaftnahme beteiligter Akteure der Internetkommunikation beifallwçrdig erscheinen. Die Begrçndung çber den Entfall des Gehilfenvorsatzes bei bloßem Prçfungshinweis an den Domaininhaber belåsst indes Unbehagen. Prof. Dr. Marc Liesching, Hochschule fçr Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig. das LG Berlin den Wiedereinsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde als unzulåssig verworfen. Die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulåssig (§§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das LG hat zunåchst zutreffend dargelegt, dass der Beschl. des AG v. 23.10.2013 dem Verurteilten durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehærenden Briefkasten am 25.10.2013 ordnungsgemåß zugestellt worden ist (§ 37 Abs. 1 S. 1 StPO, §§ 166, 176, 180 ZPO) und die am 07.11.2013 gegen den genannten Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde daher nicht die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO wahrt. Der Senat macht http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Vollstreckungsrecht

Strafverteidiger , Volume 35 (4) – Apr 1, 2015

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2015 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2015-0406
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Abstract

Entscheidungen Strafrecht Anmerkung Liesching riger Angebote zur Verfçgung stellen. Denn insoweit gençgt ihnen nach Hinweis auf die Strafrechtsrelevanz von Angebotsinhalten eine feigenblatthafte Dokumentation einer »unverzçglichen Ûberprçfungsbitte« an den Domaininhaber, um jedenfalls çber den Vorsatzentfall einer strafrechtlichen Haftung zu entgehen. Vor diesem Hintergrund mag einem das Ergebnis des Beschlusses mit Blick auf die Vermeidung einer ausufernden strafrechtlichen Inhaftnahme beteiligter Akteure der Internetkommunikation beifallwçrdig erscheinen. Die Begrçndung çber den Entfall des Gehilfenvorsatzes bei bloßem Prçfungshinweis an den Domaininhaber belåsst indes Unbehagen. Prof. Dr. Marc Liesching, Hochschule fçr Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig. das LG Berlin den Wiedereinsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde als unzulåssig verworfen. Die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulåssig (§§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das LG hat zunåchst zutreffend dargelegt, dass der Beschl. des AG v. 23.10.2013 dem Verurteilten durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehærenden Briefkasten am 25.10.2013 ordnungsgemåß zugestellt worden ist (§ 37 Abs. 1 S. 1 StPO, §§ 166, 176, 180 ZPO) und die am 07.11.2013 gegen den genannten Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde daher nicht die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO wahrt. Der Senat macht

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Strafverteidigerde Gruyter

Published: Apr 1, 2015

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