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Vollstreckungsrecht

Vollstreckungsrecht VollstreckungsrechtAngekl. zumindest i.S. eines bedingten Vorsatzes nicht nur der sexuelle Charakter seiner Handlung und deren Erheblichkeit, sondern auch die Úffentlichkeit seines sexuellen Handelns bewusstwar, wovon vorliegend aufgrund der Mæglichkeit der Erkennbarkeitder tatsåchlichen Zuschaltung von weiteren Personen im Chat auchfçr den Angekl. durchaus ausgegangen werden kænnte. Bezçglichder Erregung des Ørgernisses muss der Tåter jedoch zusåtzlich absichtlich oder wissentlich handeln, d.h. es muss ihm entweder gerade darauf ankommen, dass er Ørgernis erregt, oder er muss alssicher voraussehen, dass dies geschieht, weshalb es nicht ausreichend ist, wenn der Tåter die Mæglichkeit der Erregung eines Ørgernisses bei anderen lediglich in Kauf nimmt (vgl. hierzu OLGBamberg OLGSt StGB, § 183 Nr. 4). Ob hiervon vorliegend ausgegangen werden kann, wird der neue Tatrichter zu beurteilen haben.Dabei bedarf es allerdings einer namentlichen Kenntnis bzw. Ermittlung der anderen zum Tatzeitpunkt eingeloggten User nicht,vielmehr reicht es aus, dass es dem Angekl. darauf ankam oder erals sicher voraussah, dass bei anderen fçr ihn erkennbar tatsåchlichaufgeschalteten Nutzern durch seine sexuelle Handlung Ørgernisbereitet wird, was auch davon abhången kænnte, welche Inhalte ansonsten Gegenstand der Kommunikation in diesem Chatroom waren.Mitgeteilt vom 3. Strafsenat des OLG Karlsruhe.VollstreckungsrechtErledigung der Unterbringung in einerEntziehungsanstalt nach erfolgreichemTherapieabschlussStGB §§ 64, 67c Abs. 2 S. 5, § 57; StPO http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Vollstreckungsrecht

Strafverteidiger , Volume 37 (1): 3 – Jan 26, 2017

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright by Wolters Kluwer
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2017-0105
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Abstract

VollstreckungsrechtAngekl. zumindest i.S. eines bedingten Vorsatzes nicht nur der sexuelle Charakter seiner Handlung und deren Erheblichkeit, sondern auch die Úffentlichkeit seines sexuellen Handelns bewusstwar, wovon vorliegend aufgrund der Mæglichkeit der Erkennbarkeitder tatsåchlichen Zuschaltung von weiteren Personen im Chat auchfçr den Angekl. durchaus ausgegangen werden kænnte. Bezçglichder Erregung des Ørgernisses muss der Tåter jedoch zusåtzlich absichtlich oder wissentlich handeln, d.h. es muss ihm entweder gerade darauf ankommen, dass er Ørgernis erregt, oder er muss alssicher voraussehen, dass dies geschieht, weshalb es nicht ausreichend ist, wenn der Tåter die Mæglichkeit der Erregung eines Ørgernisses bei anderen lediglich in Kauf nimmt (vgl. hierzu OLGBamberg OLGSt StGB, § 183 Nr. 4). Ob hiervon vorliegend ausgegangen werden kann, wird der neue Tatrichter zu beurteilen haben.Dabei bedarf es allerdings einer namentlichen Kenntnis bzw. Ermittlung der anderen zum Tatzeitpunkt eingeloggten User nicht,vielmehr reicht es aus, dass es dem Angekl. darauf ankam oder erals sicher voraussah, dass bei anderen fçr ihn erkennbar tatsåchlichaufgeschalteten Nutzern durch seine sexuelle Handlung Ørgernisbereitet wird, was auch davon abhången kænnte, welche Inhalte ansonsten Gegenstand der Kommunikation in diesem Chatroom waren.Mitgeteilt vom 3. Strafsenat des OLG Karlsruhe.VollstreckungsrechtErledigung der Unterbringung in einerEntziehungsanstalt nach erfolgreichemTherapieabschlussStGB §§ 64, 67c Abs. 2 S. 5, § 57; StPO

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Jan 26, 2017

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