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Verteidigung in grenzüberschreitenden Strafverfahren in Europa

Verteidigung in grenzüberschreitenden Strafverfahren in Europa Aufsåtze Arnold · Grenzçberschreitende Verteidigung in Europa Wenn das Vorleben des Angeklagten der rechtliche Grund ist, dann sind solche Taten einzubeziehen. Die liegen mæglicherweise bei einem Jugendlichen nur wenige Wochen zurçck, kænnen also viel aussagen çber dessen Persænlichkeit ­ sicher mehr als jahrzehntealte Taten bei einem Erwachsenen. Wenn der BGH argumentiert, »im Rechtsfolgenbereich wçrde eine unvollståndige Wçrdigung der strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen des Tåters die Gefahr einer Verfålschung seines Persænlichkeitsbildes heraufbeschwæren«33, wendet sich das gegen seine Theorie: Verfålscht ist die Tåterpersænlichkeit, wenn nicht ausnahmslos alle verjåhrten Taten berçcksichtigt werden. Wer diese Tçr aufmacht, bekommt sie nicht mehr zu. Unzulånglich ist auch die Vorgabe, wie das Gericht verjåhrte Taten werten darf ­ grundsåtzlich schon, jedoch nicht »ihrer vollen Schwere nach«. Wie soll ein Strafrichter hier Maß und Mitte finden? Ist die Strafzumessung ohnehin schon hochsubjektiv und nur sehr bedingt intersubjektiv nachvollziehbar zu begrçnden, fçhrt sie der BGH mit der Vorgabe, ein Element nur partiell zu gewichten, noch mehr in den Nebel.34 Das ist die Aufforderung, einen Wasserstand mit dem Auge zu messen. C. Fazit Die mægliche strafschårfende Wirkung verjåhrter Taten mag weithin unbestritten sein ­ falsch ist sie dennoch. Der BGH argumentiert mit der Aufklårungspflicht des § 244 Abs. 2 http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Verteidigung in grenzüberschreitenden Strafverfahren in Europa

Strafverteidiger , Volume 35 (9) – Sep 1, 2015

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2015 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2015-0909
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Abstract

Aufsåtze Arnold · Grenzçberschreitende Verteidigung in Europa Wenn das Vorleben des Angeklagten der rechtliche Grund ist, dann sind solche Taten einzubeziehen. Die liegen mæglicherweise bei einem Jugendlichen nur wenige Wochen zurçck, kænnen also viel aussagen çber dessen Persænlichkeit ­ sicher mehr als jahrzehntealte Taten bei einem Erwachsenen. Wenn der BGH argumentiert, »im Rechtsfolgenbereich wçrde eine unvollståndige Wçrdigung der strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen des Tåters die Gefahr einer Verfålschung seines Persænlichkeitsbildes heraufbeschwæren«33, wendet sich das gegen seine Theorie: Verfålscht ist die Tåterpersænlichkeit, wenn nicht ausnahmslos alle verjåhrten Taten berçcksichtigt werden. Wer diese Tçr aufmacht, bekommt sie nicht mehr zu. Unzulånglich ist auch die Vorgabe, wie das Gericht verjåhrte Taten werten darf ­ grundsåtzlich schon, jedoch nicht »ihrer vollen Schwere nach«. Wie soll ein Strafrichter hier Maß und Mitte finden? Ist die Strafzumessung ohnehin schon hochsubjektiv und nur sehr bedingt intersubjektiv nachvollziehbar zu begrçnden, fçhrt sie der BGH mit der Vorgabe, ein Element nur partiell zu gewichten, noch mehr in den Nebel.34 Das ist die Aufforderung, einen Wasserstand mit dem Auge zu messen. C. Fazit Die mægliche strafschårfende Wirkung verjåhrter Taten mag weithin unbestritten sein ­ falsch ist sie dennoch. Der BGH argumentiert mit der Aufklårungspflicht des § 244 Abs. 2

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Sep 1, 2015

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