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Verståndigung und Rechtsmittel ein Verteidigerdilemma! Prof. Dr. Dr. Uwe Scheffler, Frankfurt (Oder), und Rechtsanwalt Ulrich Lehmann, LL.M. (Wirtschaftsstrafrecht), Berlin A. Einfçhrung Seit Schaffung des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO durch das »Gesetz zur Regelung der Verståndigung im Strafverfahren« v. 29.07.20091 ist ein Rechtsmittelverzicht »ausgeschlossen«, sofern dem Urteil »eine Verståndigung (§ 257c) vorausgegangen« ist. Damit ist die althergebrachte »stillschweigende Geschåftsgrundlage«2 einer Verståndigung durch die vorherige Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts zwischen Gericht und den Verfahrensbeteiligten offenbar weggefallen. Dass sich die Verfahrensbeteiligten aber auch nach Inkrafttreten des Verståndigungsgesetzes insgesamt (Absprachen çber einen Rechtsmittelverzicht eingeschlossen) nur schwerlich von der bisherigen Praxis haben trennen kænnen, stellte das BVerfG 2013 in seiner Entscheidung zur Verfassungsmåßigkeit des Verståndigungsgesetzes fest, in der es einen »defizitåre[n] Vollzug« des Gesetzes konstatierte.3 Die Verweigerung, den gesetzlichen Vorschriften zu folgen, wird nach Ansicht vieler Verteidiger durch fehlende Praxistauglichkeit des Verståndigungsgesetzes provoziert.4 Als untauglich wird dabei (neben anderen Regelungen, insbesondere dem sog. »Negativattest«, § 273 Abs. 1a S. 3 StPO) explizit das Verbot des Rechtsmittelverzichts angefçhrt.5 Obwohl das BVerfG in seiner Entscheidung den »informellen« Absprachen und »Gentlemen's Agreements« also nicht an den Regeln des Gesetzes orientierten Absprachen eine klare Absage erteilt und die Praxis zur Einhaltung der
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: Feb 1, 2015
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