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V-Leute. Goya Tyszkiewicz, Tatprovokation als Ermittlungsmaßnahme: rechtliche Grenzen der Beweiserhebung und Beweisverwertung beim Einsatz polizeilicher Lockspitzel im Strafverfahren (Strafrechtliche Abhandlungen N.F., 250), Berlin (Duncker & Humblot) 2014

V-Leute. Goya Tyszkiewicz, Tatprovokation als Ermittlungsmaßnahme: rechtliche Grenzen der... V-Leute Goya Tyszkiewicz, Tatprovokation als Ermittlungsmaßnahme: rechtliche Grenzen der Beweiserhebung und Beweisverwertung beim Einsatz polizeilicher Lockspitzel im Strafverfahren (Strafrechtliche Abhandlungen N.F., 250), Berlin [Duncker & Humblot] 2014, 258 S., 69,90 E Es ist gewiss nicht die erste Arbeit zum Thema, und dennoch eine, die långst çberfållig war: Wåhrend sich die Strafrechtspraxis mit Rçckendeckung der hæchstrichterlichen Rechtsprechung bis heute mit dem Gedanken betåubt, dass eine »funktionierende Strafrechtspflege« eben mitunter nicht auf das Beschreiten von Schleichwegen verzichten kænne, sollte eigentlich schon die stattliche Zahl an materiell und verfahrensrechtlich begrenzenden Befugnisnormen der StPO zu diversen Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren ­ auch zu den geheimen (vgl. §§ 100a ff., 110a ff.) ­ im Falle der gezielten Veranlassung zur Straftatbegehung zwecks Ûberfçhrung und evtl. weiterer Beweisgewinnung aufmerken lassen: Denn dieses Vorgehen findet, da vom sonst doch stets beredten Gesetzgeber bis heute geflissentlich çbersehen, milde formuliert in einem rechtsstaatlichen Graubereich statt. Dabei låsst schon der gesunde Menschenverstand an der Widerspruchsfreiheit der geltenden Rechtslage zweifeln, wenn die eigentlich zur Verbrechensbekåmpfung berufenen Ermittlungsorgane die Begehung einer Straftat erst provozieren und hernach der Aburteilung zufçhren dçrfen, und diese Straftat ­ weil durch ein ersichtlich »unfaires« Agieren ausgelæst ­ zwar milder bestraft (»Strafzumessungslæsung«) oder schneller vollstreckt (»Vollstreckungslæsung«) wird, aber http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

V-Leute. Goya Tyszkiewicz, Tatprovokation als Ermittlungsmaßnahme: rechtliche Grenzen der Beweiserhebung und Beweisverwertung beim Einsatz polizeilicher Lockspitzel im Strafverfahren (Strafrechtliche Abhandlungen N.F., 250), Berlin (Duncker & Humblot) 2014

Strafverteidiger , Volume 35 (2) – Feb 1, 2015

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2015 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2015-0208
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Abstract

V-Leute Goya Tyszkiewicz, Tatprovokation als Ermittlungsmaßnahme: rechtliche Grenzen der Beweiserhebung und Beweisverwertung beim Einsatz polizeilicher Lockspitzel im Strafverfahren (Strafrechtliche Abhandlungen N.F., 250), Berlin [Duncker & Humblot] 2014, 258 S., 69,90 E Es ist gewiss nicht die erste Arbeit zum Thema, und dennoch eine, die långst çberfållig war: Wåhrend sich die Strafrechtspraxis mit Rçckendeckung der hæchstrichterlichen Rechtsprechung bis heute mit dem Gedanken betåubt, dass eine »funktionierende Strafrechtspflege« eben mitunter nicht auf das Beschreiten von Schleichwegen verzichten kænne, sollte eigentlich schon die stattliche Zahl an materiell und verfahrensrechtlich begrenzenden Befugnisnormen der StPO zu diversen Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren ­ auch zu den geheimen (vgl. §§ 100a ff., 110a ff.) ­ im Falle der gezielten Veranlassung zur Straftatbegehung zwecks Ûberfçhrung und evtl. weiterer Beweisgewinnung aufmerken lassen: Denn dieses Vorgehen findet, da vom sonst doch stets beredten Gesetzgeber bis heute geflissentlich çbersehen, milde formuliert in einem rechtsstaatlichen Graubereich statt. Dabei låsst schon der gesunde Menschenverstand an der Widerspruchsfreiheit der geltenden Rechtslage zweifeln, wenn die eigentlich zur Verbrechensbekåmpfung berufenen Ermittlungsorgane die Begehung einer Straftat erst provozieren und hernach der Aburteilung zufçhren dçrfen, und diese Straftat ­ weil durch ein ersichtlich »unfaires« Agieren ausgelæst ­ zwar milder bestraft (»Strafzumessungslæsung«) oder schneller vollstreckt (»Vollstreckungslæsung«) wird, aber

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Feb 1, 2015

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