Get 20M+ Full-Text Papers For Less Than $1.50/day. Start a 14-Day Trial for You or Your Team.

Learn More →

Strafrecht

Strafrecht Entscheidungen Angaben hinsichtlich der daraus erzielten Erträge macht, nur bedingt auf den vorliegenden Fall übertragbar. Hingegen ist es sehr wohl auf den vorliegenden Fall übertragbar, dass im Strafrecht ebenso wie im Finanzrecht bei nicht behebbaren Zweifeln die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels eines reduzierten Beweismaßes nicht zulässig ist; denn die in § 96 Abs. 1 S. 1 FGO geforderte Überzeugung des Finanzgerichts unterscheidet sich inhaltlich nicht von der in § 261 StPO (vgl. Lampe jurisPR-StrafR 12/2013, Anm. 2). Die Überzeugungsbildung von einer Straftat allein anhand eines bestimmten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes wäre auch nach § 261 StPO rechtsfehlerhaft (vgl. Sander a.a.O.). Es muss sich vielmehr auch im Strafprozess aus einzelfallbezogenen tatsächlichen Feststellungen eine hinreichend sichere Annahme der Steuerhinterziehung ergeben. Gruppenbezogene Betrachtungen, wie sie hier von der StA unter Bezugnahme auf die enttarnten Hintermänner angestellt werden, sind dabei nicht ausreichend (BFH a.a.O.; Lampe a.a.O.). Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung setzt daher tatsächliche Feststellungen dazu voraus, dass der jeweilige Haupttäter Erträge erzielt hat, die der Besteuerung im Inland unterlagen, dass er dazu unrichtige Angaben in seiner Steuererklärung gemacht, dadurch Steuern hinterzogen und dabei vorsätzlich gehandelt hat. Damit ist nicht die generelle Aussage verbunden, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe nicht in Betracht kommt, wenn http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Strafrecht

Strafverteidiger , Volume 36 (1) – Feb 1, 2016

Loading next page...
 
/lp/de-gruyter/strafrecht-y6NcrdLdnl
Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2016 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2016-0104
Publisher site
See Article on Publisher Site

Abstract

Entscheidungen Angaben hinsichtlich der daraus erzielten Erträge macht, nur bedingt auf den vorliegenden Fall übertragbar. Hingegen ist es sehr wohl auf den vorliegenden Fall übertragbar, dass im Strafrecht ebenso wie im Finanzrecht bei nicht behebbaren Zweifeln die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels eines reduzierten Beweismaßes nicht zulässig ist; denn die in § 96 Abs. 1 S. 1 FGO geforderte Überzeugung des Finanzgerichts unterscheidet sich inhaltlich nicht von der in § 261 StPO (vgl. Lampe jurisPR-StrafR 12/2013, Anm. 2). Die Überzeugungsbildung von einer Straftat allein anhand eines bestimmten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes wäre auch nach § 261 StPO rechtsfehlerhaft (vgl. Sander a.a.O.). Es muss sich vielmehr auch im Strafprozess aus einzelfallbezogenen tatsächlichen Feststellungen eine hinreichend sichere Annahme der Steuerhinterziehung ergeben. Gruppenbezogene Betrachtungen, wie sie hier von der StA unter Bezugnahme auf die enttarnten Hintermänner angestellt werden, sind dabei nicht ausreichend (BFH a.a.O.; Lampe a.a.O.). Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung setzt daher tatsächliche Feststellungen dazu voraus, dass der jeweilige Haupttäter Erträge erzielt hat, die der Besteuerung im Inland unterlagen, dass er dazu unrichtige Angaben in seiner Steuererklärung gemacht, dadurch Steuern hinterzogen und dabei vorsätzlich gehandelt hat. Damit ist nicht die generelle Aussage verbunden, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe nicht in Betracht kommt, wenn

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Feb 1, 2016

There are no references for this article.