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Strafrecht

Strafrecht Entscheidungen Verfahrensrecht zugeben und darçber hinaus darzutun, dass dieses Beweismittel weder ausweislich des Sitzungsprotokolls noch in sonst zulåssiger Weise in die Hauptverhandlung eingefçhrt wurde. OLG Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 ­ 1 Ss 95/13 Aus den Grçnden: I. Die statthafte (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegte (§ 341 StPO) und begrçndete (§§ 344, 345 StPO) Revision des Angekl. fçhrt aufgrund der Verfahrensrçge zur Aufhebung des angefochtenen Urt. und zur Zurçckverweisung der Sache. Die GStA hat in ihrer Stellungnahme v. 22.01.2014 zur Begrçndetheit der Revision u.a. Folgendes ausgefçhrt: »[...] Mit einer weiteren Verfahrensrçge wird eine Verletzung von § 261 StPO beanstandet, weil die StrK ihre Ûberzeugung von der Schuld des Angekl. nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschæpft habe, indem sie in der Beweisfçhrung auf als im Weg der Augenscheinseinnahme in die Beweisaufnahme eingefçhrt bezeichnete Lichtbilder und Skizzen argumentativ gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug nehme, die weder mittels Augenschein noch auf andere strengbeweisliche Weise Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Das betreffe Lichtbilder aus dem vorbereitenden schriftlichen Gutachten des Sachverståndigen O. v. 15.01.2010, Bl. 124-142 Bd. I d.A. und zwar Fundstellen aus Bl. 134-140 Bd. I d.A. Inaugenscheinnahme von spåteren, also auf den Blåttern 134 ff. http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Strafrecht

Strafverteidiger , Volume 35 (2) – Feb 1, 2015

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2015 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2015-0205
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Abstract

Entscheidungen Verfahrensrecht zugeben und darçber hinaus darzutun, dass dieses Beweismittel weder ausweislich des Sitzungsprotokolls noch in sonst zulåssiger Weise in die Hauptverhandlung eingefçhrt wurde. OLG Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 ­ 1 Ss 95/13 Aus den Grçnden: I. Die statthafte (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegte (§ 341 StPO) und begrçndete (§§ 344, 345 StPO) Revision des Angekl. fçhrt aufgrund der Verfahrensrçge zur Aufhebung des angefochtenen Urt. und zur Zurçckverweisung der Sache. Die GStA hat in ihrer Stellungnahme v. 22.01.2014 zur Begrçndetheit der Revision u.a. Folgendes ausgefçhrt: »[...] Mit einer weiteren Verfahrensrçge wird eine Verletzung von § 261 StPO beanstandet, weil die StrK ihre Ûberzeugung von der Schuld des Angekl. nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschæpft habe, indem sie in der Beweisfçhrung auf als im Weg der Augenscheinseinnahme in die Beweisaufnahme eingefçhrt bezeichnete Lichtbilder und Skizzen argumentativ gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug nehme, die weder mittels Augenschein noch auf andere strengbeweisliche Weise Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Das betreffe Lichtbilder aus dem vorbereitenden schriftlichen Gutachten des Sachverståndigen O. v. 15.01.2010, Bl. 124-142 Bd. I d.A. und zwar Fundstellen aus Bl. 134-140 Bd. I d.A. Inaugenscheinnahme von spåteren, also auf den Blåttern 134 ff.

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Feb 1, 2015

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