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Strafrecht und Insolvenzrecht:Was wird aus der Strafvollstreckung nach der insolvenzrechtlichen Anfechtung?

Strafrecht und Insolvenzrecht:Was wird aus der Strafvollstreckung nach der insolvenzrechtlichen... ren Geschäftskontakten vorzunehmen, als ihm schon konkrete Umstände bekannt waren, die auf ein strafbares Geschäftsmodell der W. GmbH hindeuteten. 2. Erkennbare Tatbegehung statt erkennbarer Tatgeneigtheit Die Annahme, dass die vom Angeklagten erkannten Umstände, die für ein betrügerisches Verhalten der Täter sprachen, für eine Beihilfestrafbarkeit ausreichten, wird noch wesentlich dadurch verstärkt, dass der vorliegende Sachverhalt sich vom »Grundfall« der »neutralen«, berufstypischen Mitwirkung durch einen wichtigen Umstand unterscheidet. Im Regelfall nämlich wird eine Beihilfestrafbarkeit deshalb erst bei erkennbarer Tatgeneigtheit angenommen, weil ein eventuell strafbares Täterverhalten bei Leistung des Gehilfenbeitrages noch in der Zukunft liegt. Ob der Käufer eines Messers oder Beiles ­ mag er auch verwahrlost aussehen ­ damit eine Straftat begehen will, kann der Verkäufer nicht wissen oder feststellen, solange ihm der Käufer seine Pläne nicht offenlegt. Er kann auch nicht ermitteln, ob im Falle einer Straftatbegehung eine Sachbeschädigung, eine Körperverletzung oder gar ein Mord geplant ist. Daraus folgt zwingend, dass eine Beihilfe nur bei handfesten Indizien für eine geplante konkrete Straftat in Betracht kommen kann. Bei dem vom BGH entschiedenen Lastschriftfall lagen die Dinge jedoch insofern grundlegend anders, als die betrügerische Täterhandlung bereits abgeschlossen war. Der Angeklagte brauchte es also nicht bei unsicheren Annahmen bewenden zu lassen, sondern http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Strafrecht und Insolvenzrecht:Was wird aus der Strafvollstreckung nach der insolvenzrechtlichen Anfechtung?

Strafverteidiger , Volume 35 (7) – Jul 1, 2015

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2015 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2015-0707
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Abstract

ren Geschäftskontakten vorzunehmen, als ihm schon konkrete Umstände bekannt waren, die auf ein strafbares Geschäftsmodell der W. GmbH hindeuteten. 2. Erkennbare Tatbegehung statt erkennbarer Tatgeneigtheit Die Annahme, dass die vom Angeklagten erkannten Umstände, die für ein betrügerisches Verhalten der Täter sprachen, für eine Beihilfestrafbarkeit ausreichten, wird noch wesentlich dadurch verstärkt, dass der vorliegende Sachverhalt sich vom »Grundfall« der »neutralen«, berufstypischen Mitwirkung durch einen wichtigen Umstand unterscheidet. Im Regelfall nämlich wird eine Beihilfestrafbarkeit deshalb erst bei erkennbarer Tatgeneigtheit angenommen, weil ein eventuell strafbares Täterverhalten bei Leistung des Gehilfenbeitrages noch in der Zukunft liegt. Ob der Käufer eines Messers oder Beiles ­ mag er auch verwahrlost aussehen ­ damit eine Straftat begehen will, kann der Verkäufer nicht wissen oder feststellen, solange ihm der Käufer seine Pläne nicht offenlegt. Er kann auch nicht ermitteln, ob im Falle einer Straftatbegehung eine Sachbeschädigung, eine Körperverletzung oder gar ein Mord geplant ist. Daraus folgt zwingend, dass eine Beihilfe nur bei handfesten Indizien für eine geplante konkrete Straftat in Betracht kommen kann. Bei dem vom BGH entschiedenen Lastschriftfall lagen die Dinge jedoch insofern grundlegend anders, als die betrügerische Täterhandlung bereits abgeschlossen war. Der Angeklagte brauchte es also nicht bei unsicheren Annahmen bewenden zu lassen, sondern

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Jul 1, 2015

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