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Strafrecht

Strafrecht StrafrechtStraftaten sind nicht einschlågig in Bezug auf die Verurteilung von2013, beide fçhrten nur zur Verhångung geringer Geldstrafen. Wiedas AG zu der Einschåtzung gelangt, aus einer acht und einer fçnfJahre zurçckliegenden, nicht erheblichen und nicht einschlågigenStraftat auf eine hohe Rçckfallgeschwindigkeit zu schließen, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen.Zu der Persænlichkeit des Betr., seinen gegenwårtigen Lebensumstånden und seinem sozialen Umfeld hat das AG keine ausreichenden Feststellungen getroffen, so dass auch hierauf eine Negativprognose nicht gestçtzt werden kann. Im Gegenteil ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass der Betr. çber eine Arbeitsstelle alsLagerarbeiter verfçgt, er selbst hat zudem vorgetragen, er engagieresich in seiner Freizeit ehrenamtlich in der Jugendarbeit seiner Kirchengemeinde. Auch diese Umstånde sprechen eher gegen als fçrdie durch das AG angenommene Negativprognose.Mitgeteilt von RA Elmar Bæhm, Hamburg.Straftaten von erheblicher Bedeutung alsGrundlage einer DNA-AnalyseEntscheidungenviel Altmetall in dem dem Angekl. zugerechneten Kfz lagertenoch woher dieses Altmetall stammte, geschweige denn welchen Wert es hatte. Ob hier çberhaupt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorlag, ist schon in Anbetracht von§ 243 Abs. 2 StGB derzeit nicht abzusehen. Zwar werdenin §§ 98a, 110a, 163e StPO als Katalogtaten alle gewerbsmåßig begangenen Taten genannt, da allerdings auch hier dieEinschrånkung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung besteht, mçssen auch die gewerbsmåßig begangenen http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Strafrecht

Strafverteidiger , Volume 37 (8): 35 – Apr 25, 2017

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright by Wolters Kluwer
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2017-0805
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Abstract

StrafrechtStraftaten sind nicht einschlågig in Bezug auf die Verurteilung von2013, beide fçhrten nur zur Verhångung geringer Geldstrafen. Wiedas AG zu der Einschåtzung gelangt, aus einer acht und einer fçnfJahre zurçckliegenden, nicht erheblichen und nicht einschlågigenStraftat auf eine hohe Rçckfallgeschwindigkeit zu schließen, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen.Zu der Persænlichkeit des Betr., seinen gegenwårtigen Lebensumstånden und seinem sozialen Umfeld hat das AG keine ausreichenden Feststellungen getroffen, so dass auch hierauf eine Negativprognose nicht gestçtzt werden kann. Im Gegenteil ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass der Betr. çber eine Arbeitsstelle alsLagerarbeiter verfçgt, er selbst hat zudem vorgetragen, er engagieresich in seiner Freizeit ehrenamtlich in der Jugendarbeit seiner Kirchengemeinde. Auch diese Umstånde sprechen eher gegen als fçrdie durch das AG angenommene Negativprognose.Mitgeteilt von RA Elmar Bæhm, Hamburg.Straftaten von erheblicher Bedeutung alsGrundlage einer DNA-AnalyseEntscheidungenviel Altmetall in dem dem Angekl. zugerechneten Kfz lagertenoch woher dieses Altmetall stammte, geschweige denn welchen Wert es hatte. Ob hier çberhaupt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorlag, ist schon in Anbetracht von§ 243 Abs. 2 StGB derzeit nicht abzusehen. Zwar werdenin §§ 98a, 110a, 163e StPO als Katalogtaten alle gewerbsmåßig begangenen Taten genannt, da allerdings auch hier dieEinschrånkung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung besteht, mçssen auch die gewerbsmåßig begangenen

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Strafverteidigerde Gruyter

Published: Apr 25, 2017

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