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Entscheidungen sucht zu haben, sondern ihn in der Hauptverhandlung zum ersten Mal zu sehen. Das in einer Verhandlungsunterbrechung gefçhrte erstmalige Mandantengespråch ist letztlich erfolglos geblieben. Der Pflichtverteidiger hat ausweislich des Sitzungsprotokolls erklårt, eine Einigung çber die Verteidigungsstrategie habe nicht erzielt werden kænnen, und sodann eine Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO angeregt. Den daraufhin vom Wahlverteidiger erneut gestellten Umbestellungsantrag hat der abgelehnte Richter mit der Begrçndung zurçckgewiesen, eine Umpflichtung komme auch unter den neuerlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht; das Gericht halte den Angekl. fçr ordnungsgemåß verteidigt. Diese Begrçndung leidet ersichtlich daran, dass sie auf die dargelegten Erklårungen des Pflichtverteidigers nicht eingeht. Es ist anerkannt, dass die Untåtigkeit eines bestellten Verteidigers, insbes. die fehlende Kontaktaufnahme zum Mandanten, einen Widerruf der Beiordnung rechtfertigen kann (vgl. OLG Dçsseldorf NStZ-RR 2011, 48 f.; MeyerGoßner, StPO, § 143 Rn. 4). Hier kam hinzu, dass auch das erstmalige Mandantengespråch in der Verhandlungsunterbrechung keine Einigung çber die Verteidigungsstrategie erbracht hatte. In dieser Situation die Verteidigung mit einer pauschalen Begrçndung weiterhin fçr ordnungsgemåß zu erklåren, kann beim Angekl. in nachvollziehbarer Weise den Eindruck erwecken, das Gericht wolle an der einmal getroffenen Verteidigerbestellung »um jeden Preis« festhalten. Ob das wirklich die Absicht des abgelehnten Richters war, ist fçr
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: Aug 1, 2016
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