Access the full text.
Sign up today, get DeepDyve free for 14 days.
Kenntnis und zum Verbleib versandt worden. Frau RAin O. schrieb den Angekl. unter dem 11.03.2015 zwar an, suchte ihn jedoch nicht vor dem 15.04.2015 in der JVA persönlich auf. Zwischenzeitlich war der Angekl. durch RA M. dort bereits persönlich aufgesucht worden. Im Zuge dessen wurde dem Angekl. die Anklageschrift in die polnische Sprache übersetzt. Es ist allg. anerkannt, dass der fehlende Besuch eines Pflichtverteidigers über einen längeren Zeitraum in der U-Haft das fehlende Vertrauen des Beschuldigten zu dem beigeordneten Verteidiger rechtfertigen und einen wichtigen Grund für die Entpflichtung darstellen kann (vgl. LG Ingolstadt StV 2015, 27). Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall eine Aufhebung der Beiordnung allein deswegen in Betracht kommen kann, weil der Angekl. über einen längeren Zeitraum nicht persönlich aufgesucht wurde. Jedenfalls unter Berücksichtigung der nicht auszuschließenden unzureichenden Kenntnis des Angekl. von den ihm gemachten Vorwürfen hält die Kammer die Annahme einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses und der damit einhergehenden Besorgnis, die Verteidigung könne objektiv nicht sachgerecht geführt werden, aus der allein maßgeblichen Sicht eines vernünftigen und verständigen Besch. in Ansehung des Antrags v. 17.04.2015 und der Beschwerde v. 28.04.2015 für ausreichend substantiiert dargelegt. Mitgeteilt von RA Martin Mauntel, Bielefeld. Vortäuschen einer Straftat
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: Mar 1, 2016
Read and print from thousands of top scholarly journals.
Already have an account? Log in
Bookmark this article. You can see your Bookmarks on your DeepDyve Library.
To save an article, log in first, or sign up for a DeepDyve account if you don’t already have one.
Copy and paste the desired citation format or use the link below to download a file formatted for EndNote
Access the full text.
Sign up today, get DeepDyve free for 14 days.
All DeepDyve websites use cookies to improve your online experience. They were placed on your computer when you launched this website. You can change your cookie settings through your browser.