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Strafrecht

Strafrecht Kenntnis und zum Verbleib versandt worden. Frau RAin O. schrieb den Angekl. unter dem 11.03.2015 zwar an, suchte ihn jedoch nicht vor dem 15.04.2015 in der JVA persönlich auf. Zwischenzeitlich war der Angekl. durch RA M. dort bereits persönlich aufgesucht worden. Im Zuge dessen wurde dem Angekl. die Anklageschrift in die polnische Sprache übersetzt. Es ist allg. anerkannt, dass der fehlende Besuch eines Pflichtverteidigers über einen längeren Zeitraum in der U-Haft das fehlende Vertrauen des Beschuldigten zu dem beigeordneten Verteidiger rechtfertigen und einen wichtigen Grund für die Entpflichtung darstellen kann (vgl. LG Ingolstadt StV 2015, 27). Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall eine Aufhebung der Beiordnung allein deswegen in Betracht kommen kann, weil der Angekl. über einen längeren Zeitraum nicht persönlich aufgesucht wurde. Jedenfalls unter Berücksichtigung der nicht auszuschließenden unzureichenden Kenntnis des Angekl. von den ihm gemachten Vorwürfen hält die Kammer die Annahme einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses und der damit einhergehenden Besorgnis, die Verteidigung könne objektiv nicht sachgerecht geführt werden, aus der allein maßgeblichen Sicht eines vernünftigen und verständigen Besch. in Ansehung des Antrags v. 17.04.2015 und der Beschwerde v. 28.04.2015 für ausreichend substantiiert dargelegt. Mitgeteilt von RA Martin Mauntel, Bielefeld. Vortäuschen einer Straftat http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Strafrecht

Strafverteidiger , Volume 36 (3) – Mar 1, 2016

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2016 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2016-0305
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Abstract

Kenntnis und zum Verbleib versandt worden. Frau RAin O. schrieb den Angekl. unter dem 11.03.2015 zwar an, suchte ihn jedoch nicht vor dem 15.04.2015 in der JVA persönlich auf. Zwischenzeitlich war der Angekl. durch RA M. dort bereits persönlich aufgesucht worden. Im Zuge dessen wurde dem Angekl. die Anklageschrift in die polnische Sprache übersetzt. Es ist allg. anerkannt, dass der fehlende Besuch eines Pflichtverteidigers über einen längeren Zeitraum in der U-Haft das fehlende Vertrauen des Beschuldigten zu dem beigeordneten Verteidiger rechtfertigen und einen wichtigen Grund für die Entpflichtung darstellen kann (vgl. LG Ingolstadt StV 2015, 27). Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall eine Aufhebung der Beiordnung allein deswegen in Betracht kommen kann, weil der Angekl. über einen längeren Zeitraum nicht persönlich aufgesucht wurde. Jedenfalls unter Berücksichtigung der nicht auszuschließenden unzureichenden Kenntnis des Angekl. von den ihm gemachten Vorwürfen hält die Kammer die Annahme einer endgültigen und nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses und der damit einhergehenden Besorgnis, die Verteidigung könne objektiv nicht sachgerecht geführt werden, aus der allein maßgeblichen Sicht eines vernünftigen und verständigen Besch. in Ansehung des Antrags v. 17.04.2015 und der Beschwerde v. 28.04.2015 für ausreichend substantiiert dargelegt. Mitgeteilt von RA Martin Mauntel, Bielefeld. Vortäuschen einer Straftat

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Mar 1, 2016

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