Get 20M+ Full-Text Papers For Less Than $1.50/day. Start a 14-Day Trial for You or Your Team.

Learn More →

Strafrecht

Strafrecht Entscheidungen Wertersatzverfall bei Tat zum Nachteil des Fiskus StGB § 73 Abs. 1; StPO § 111i Abs. 2 § 73 Abs. 1 S. 2 StGB verfolgt den Zweck, den Angeklagten vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen und ihm die Mittel zu belassen, die er zur Erfüllung der Ansprüche des Verletzten benötigt. Die zumindest abstrakte Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme besteht auch dann, wenn der Täter etwas aufgrund einer Tat zum Nachteil des Landes erlangt und diesem infolgedessen ein Anspruch gegen den Täter auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des dem Erlangten entsprechenden Geldwerts zusteht. Insoweit ist § 111i Abs. 2 StPO anwendbar. BGH, Beschl. v. 12.03.2015 ­ 2 StR 322/14 (LG Köln) Anm. d. Red.: S. dazu auch BGH StV 2001, 275 und 2006, 524 sowie NStZ 2010, 693; zur Prüfungsreihenfolge im Rahmen des § 73c StGB vgl. BGH StV 2014, 690. dete, vom GBA im Umfang der Aufhebung vertretene Revision der StA. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. I. [2] 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte dem Angekl. [u.a.] zur Last gelegt, (...) er habe als RA, kurz bevor der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 26.08.2010 wirksam geworden sei, die Vertretung des G. in einer http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Strafrecht

Strafverteidiger , Volume 35 (7) – Jul 1, 2015

Loading next page...
 
/lp/de-gruyter/strafrecht-S80Zw1v30E

References

References for this paper are not available at this time. We will be adding them shortly, thank you for your patience.

Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2015 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2015-0705
Publisher site
See Article on Publisher Site

Abstract

Entscheidungen Wertersatzverfall bei Tat zum Nachteil des Fiskus StGB § 73 Abs. 1; StPO § 111i Abs. 2 § 73 Abs. 1 S. 2 StGB verfolgt den Zweck, den Angeklagten vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen und ihm die Mittel zu belassen, die er zur Erfüllung der Ansprüche des Verletzten benötigt. Die zumindest abstrakte Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme besteht auch dann, wenn der Täter etwas aufgrund einer Tat zum Nachteil des Landes erlangt und diesem infolgedessen ein Anspruch gegen den Täter auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des dem Erlangten entsprechenden Geldwerts zusteht. Insoweit ist § 111i Abs. 2 StPO anwendbar. BGH, Beschl. v. 12.03.2015 ­ 2 StR 322/14 (LG Köln) Anm. d. Red.: S. dazu auch BGH StV 2001, 275 und 2006, 524 sowie NStZ 2010, 693; zur Prüfungsreihenfolge im Rahmen des § 73c StGB vgl. BGH StV 2014, 690. dete, vom GBA im Umfang der Aufhebung vertretene Revision der StA. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. I. [2] 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte dem Angekl. [u.a.] zur Last gelegt, (...) er habe als RA, kurz bevor der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft am 26.08.2010 wirksam geworden sei, die Vertretung des G. in einer

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Jul 1, 2015

There are no references for this article.