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Strafrecht

Strafrecht StrafrechtAnfechtbarkeit der Anordnung einerpsychiatrischen UntersuchungStPO § 305; StGB § 67gDie Anordnung der psychiatrischen Untersuchung einesVerurteilten zur Vorbereitung der Entscheidung çberden Widerruf der Unterbringung gem. § 67g Abs. 2StGB ist mit der Beschwerde anfechtbar, wenn die Anordnung einem der in § 305 S. 2 StPO genannten Zwangseingriffe gleichkommt, insbesondere wenn sie zu einer Freiheitsentziehung oder einem Eingriff in das Recht auf kærperliche Unversehrtheit fçhrt.KG, Beschl. v. 04.12.2014 – 5 Ws 60/14Mitgeteilt vom 5. Strafsenat des KG, Berlin.Anm. der Red.: S. dazu auch OLG Dçsseldorf StV 2001, 156 undKG NStZ 2001, 448.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beipsychiatrischer ErkrankungStPO §§ 44, 45, 461. Eine psychiatrische Erkrankung, die çberdies durcheine sonstige persænliche Belastung (hier: Trennungsschmerz) aggraviert wird, kann dazu fçhren, dass der Betroffene ohne Verschulden daran gehindert ist, eine Fristeinzuhalten, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewåhren ist.2. Es ist unzulåssig, bei der Prçfung der Wochenfrist des§ 45 StPO auf die ursprçnglich erfolgte Zustellung einerEntscheidung abzustellen, sofern nicht feststeht, ob derBetroffene krankheitsbedingt von dieser çberhauptKenntnis genommen hat.LG Oldenburg, Beschl. v. 18.12.2015 – 6 Qs 69/15Mitgeteilt von RA Prof. Dr. habil. Helmut Pollåhne, Bremen.StrafrechtUnterbringung im psychiatrischenKrankenhaus: Anforderungen anGefåhrlichkeitsprognose beiBerçcksichtigung frçherer VerfahrenStGB §§ 63, 20, 21; StPO § 267Sollen bei der Erstellung http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Strafrecht

Strafverteidiger , Volume 37 (9): 24 – May 24, 2017

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright by Wolters Kluwer
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2017-0904
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Abstract

StrafrechtAnfechtbarkeit der Anordnung einerpsychiatrischen UntersuchungStPO § 305; StGB § 67gDie Anordnung der psychiatrischen Untersuchung einesVerurteilten zur Vorbereitung der Entscheidung çberden Widerruf der Unterbringung gem. § 67g Abs. 2StGB ist mit der Beschwerde anfechtbar, wenn die Anordnung einem der in § 305 S. 2 StPO genannten Zwangseingriffe gleichkommt, insbesondere wenn sie zu einer Freiheitsentziehung oder einem Eingriff in das Recht auf kærperliche Unversehrtheit fçhrt.KG, Beschl. v. 04.12.2014 – 5 Ws 60/14Mitgeteilt vom 5. Strafsenat des KG, Berlin.Anm. der Red.: S. dazu auch OLG Dçsseldorf StV 2001, 156 undKG NStZ 2001, 448.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beipsychiatrischer ErkrankungStPO §§ 44, 45, 461. Eine psychiatrische Erkrankung, die çberdies durcheine sonstige persænliche Belastung (hier: Trennungsschmerz) aggraviert wird, kann dazu fçhren, dass der Betroffene ohne Verschulden daran gehindert ist, eine Fristeinzuhalten, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewåhren ist.2. Es ist unzulåssig, bei der Prçfung der Wochenfrist des§ 45 StPO auf die ursprçnglich erfolgte Zustellung einerEntscheidung abzustellen, sofern nicht feststeht, ob derBetroffene krankheitsbedingt von dieser çberhauptKenntnis genommen hat.LG Oldenburg, Beschl. v. 18.12.2015 – 6 Qs 69/15Mitgeteilt von RA Prof. Dr. habil. Helmut Pollåhne, Bremen.StrafrechtUnterbringung im psychiatrischenKrankenhaus: Anforderungen anGefåhrlichkeitsprognose beiBerçcksichtigung frçherer VerfahrenStGB §§ 63, 20, 21; StPO § 267Sollen bei der Erstellung

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Strafverteidigerde Gruyter

Published: May 24, 2017

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