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Strafrecht

Strafrecht Entscheidungen sich bei der Ausnahme in § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO stårker als sonst am funktionalen Vernehmungsbegriff zu orientieren haben,29 zumindest unter dem Aspekt der unveråndert fortgeltenden Amtsaufklårungsmaxime.30 Damit låsst sich vielleicht ein Bollwerk errichten, um den Vorbehalt extensiv zu verstehen, damit wiederum § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht zu extensiv gehandhabt wird. IV. Fazit. Es obliegt der strafgerichtlichen Praxis, die Grenzen von § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nåher zu konturieren. StrafverteidigerInnen dçrfen es dabei nicht versåumen, die Gerichte dazu zu bewegen, und zwar nicht erst in der Revision, sondern ­ angesichts von § 238 Abs. 2 StPO31 ­ bereits in der Tatsacheninstanz. Dabei sollte wiederum stårker als bislang auf den Gesamtzusammenhang des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und seinen (Ausnahme-)Vorschriften geachtet werden. Prof. Dr. Matthias Krçger, LMU Mçnchen. [9] II. [...] 1. Das BVerfG hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt namentlich fçr den Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung von dieses Grundrecht beschrånkenden Strafvorschriften (vgl. BVerfGE 43, 130 5136 f.4; 82, 43 550 ff.4; 93, 266 5292 ff.4). [10] 2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulåssig und i.S.d. § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG offensichtlich begrçndet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Strafrecht

Strafverteidiger , Volume 35 (9) – Sep 1, 2015

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2015 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2015-0905
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Abstract

Entscheidungen sich bei der Ausnahme in § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO stårker als sonst am funktionalen Vernehmungsbegriff zu orientieren haben,29 zumindest unter dem Aspekt der unveråndert fortgeltenden Amtsaufklårungsmaxime.30 Damit låsst sich vielleicht ein Bollwerk errichten, um den Vorbehalt extensiv zu verstehen, damit wiederum § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht zu extensiv gehandhabt wird. IV. Fazit. Es obliegt der strafgerichtlichen Praxis, die Grenzen von § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nåher zu konturieren. StrafverteidigerInnen dçrfen es dabei nicht versåumen, die Gerichte dazu zu bewegen, und zwar nicht erst in der Revision, sondern ­ angesichts von § 238 Abs. 2 StPO31 ­ bereits in der Tatsacheninstanz. Dabei sollte wiederum stårker als bislang auf den Gesamtzusammenhang des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und seinen (Ausnahme-)Vorschriften geachtet werden. Prof. Dr. Matthias Krçger, LMU Mçnchen. [9] II. [...] 1. Das BVerfG hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt namentlich fçr den Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung von dieses Grundrecht beschrånkenden Strafvorschriften (vgl. BVerfGE 43, 130 5136 f.4; 82, 43 550 ff.4; 93, 266 5292 ff.4). [10] 2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulåssig und i.S.d. § 93c Abs. 1 S. 1 BVerfGG offensichtlich begrçndet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Sep 1, 2015

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