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Strafrecht

Strafrecht Strafrechtwillkçrlich begangen wurden (BVerfG, Beschl. v. 02.07.2009– 2 BvR 2225/08, Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 –2 BvR 1027/02, Rn. 135 [= StV 2005, 363]; BVerfG, Beschl.v. 16.03.2006 – 2 BvR 954/02, Rn. 27).Vorliegend sind keine Anhaltspunkte fçr einen bewusstenoder willkçrlichen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ersichtlich. Vielmehr ist im Hinblick auf den durch die StAZweibrçcken gestellten Antrag bei der Ermittlungsrichterindes AG Zweibrçcken mangels anderweitiger Anhaltspunktedavon auszugehen, dass der streitgegenståndliche Durchsuchungsbeschluss formell ordnungsgemåß ergangen ist.Unabhångig hiervon wçrde das Fehlen der materiellen Voraussetzung des § 103 Abs. 1 S. 1 StPO als materieller Mangelder Anordnung und die Unverhåltnismåßigkeit der Anordnung çber etwaige – hier nicht erkennbare – formale Fehlereines Durchsuchungsbeschlusses hinausgehen (vgl. BVerfG,Beschl. v. 02.07.2009 – 2 BvR 2225/08, Rn. 20).Im Falle von Durchsuchungen bei unbeteiligten Dritten istder Schutz der Privatsphåre und somit ein verfassungsrechtlich geschçtzter Bereich betroffen. So gesehen kommt Verstæßen bei Durchsuchungen nach § 103 StPO besonderesGewicht zu, das es grundsåtzlich nahe legt, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen, wenn die Durchsuchung – wovonhier, wie bereits ausgefçhrt, nicht auszugehen ist – formellrechtswidrig, also bspw. ohne richterliche Anordnung,durchgefçhrt wurde. Wenn nun jedoch bereits ein – hiernicht vorliegender – formeller Verstoß dazu fçhren kann,dass es zu einem Beweisverwertungsverbot kommt, mussdies erst recht auch dann gelten, http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Strafrecht

Strafverteidiger , Volume 37 (1): 19 – Jan 26, 2017

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright by Wolters Kluwer
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2017-0104
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Abstract

Strafrechtwillkçrlich begangen wurden (BVerfG, Beschl. v. 02.07.2009– 2 BvR 2225/08, Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 –2 BvR 1027/02, Rn. 135 [= StV 2005, 363]; BVerfG, Beschl.v. 16.03.2006 – 2 BvR 954/02, Rn. 27).Vorliegend sind keine Anhaltspunkte fçr einen bewusstenoder willkçrlichen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ersichtlich. Vielmehr ist im Hinblick auf den durch die StAZweibrçcken gestellten Antrag bei der Ermittlungsrichterindes AG Zweibrçcken mangels anderweitiger Anhaltspunktedavon auszugehen, dass der streitgegenståndliche Durchsuchungsbeschluss formell ordnungsgemåß ergangen ist.Unabhångig hiervon wçrde das Fehlen der materiellen Voraussetzung des § 103 Abs. 1 S. 1 StPO als materieller Mangelder Anordnung und die Unverhåltnismåßigkeit der Anordnung çber etwaige – hier nicht erkennbare – formale Fehlereines Durchsuchungsbeschlusses hinausgehen (vgl. BVerfG,Beschl. v. 02.07.2009 – 2 BvR 2225/08, Rn. 20).Im Falle von Durchsuchungen bei unbeteiligten Dritten istder Schutz der Privatsphåre und somit ein verfassungsrechtlich geschçtzter Bereich betroffen. So gesehen kommt Verstæßen bei Durchsuchungen nach § 103 StPO besonderesGewicht zu, das es grundsåtzlich nahe legt, ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen, wenn die Durchsuchung – wovonhier, wie bereits ausgefçhrt, nicht auszugehen ist – formellrechtswidrig, also bspw. ohne richterliche Anordnung,durchgefçhrt wurde. Wenn nun jedoch bereits ein – hiernicht vorliegender – formeller Verstoß dazu fçhren kann,dass es zu einem Beweisverwertungsverbot kommt, mussdies erst recht auch dann gelten,

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Jan 26, 2017

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