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Strafrecht

Strafrecht Strafrecht14/08, zit. çber juris, Rn. 14). Ein solcher Ausnahmefall liegthier ersichtlich nicht vor.Die angefochtenen Bescheide befassen sich mit den entsprechenden Urteilsfeststellungen (und dem darauf bezogenenBeschwerdevorbringen) çberhaupt nicht Die Behauptungder Vollstreckungsbehærde, der Angekl. habe hinsichtlichder Btm-Straftaten çberwiegend in Gewinnerzielungsabsicht, und nicht zur Befriedigung der eigenen Sucht gehandelt, wird durch die Urteilsgrçnde nicht belegt. Im Gegenteilliegt es angesichts der zum Umfang des Kokainkonsums desAngekl. getroffenen Feststellungen (ca. 3g pro Woche) nahe,dass der Angekl. diesen Bedarf nicht aus dem Eigenanteil ausden festgestellten Taten decken konnte, sondern den Gewinnaus dem Weiterverkauf der Teilmengen zum Erwerb weitererRauschgiftmengen benutzte.bb) Darçber hinaus wåre dann der sonstige Akteninhalt,etwa das Sachverståndigengutachten und sonstige Angabendes Angekl. und von Zeugen zu seinem Rauschgiftkonsum,zur Beurteilung der Frage der Kausalitåt heranzuziehen gewesen. Aus den angefochtenen Vfg. ergibt sich nicht, dassdies geschehen wåre. Insbes. sind Umstånde, die dafçr sprechen, dass der eigene Btm-Konsum des Ast. nicht kausal,sondern nur tatbegleitend war (vgl. dazu Kærner/Patzak/Volkmer a.a.O., § 35 Rn. 98), nicht festgestellt. Das ist etwa dannanzunehmen, wenn der Angekl. selbst angibt, der Verkaufder Btm habe im Wesentlichen der Finanzierung seines allg.Lebensbedarfs gedient oder wenn die Kosten zur Finanzierung des Eigenkonsums auf der Grundlage des festgestelltenUmfangs desselben gegençber den Gesamteinkçnften ausden festgestellten Btm Geschåften des Angekl. http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Strafrecht

Strafverteidiger , Volume 37 (5): 25 – Apr 1, 2017

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright by Wolters Kluwer
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2017-0505
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Abstract

Strafrecht14/08, zit. çber juris, Rn. 14). Ein solcher Ausnahmefall liegthier ersichtlich nicht vor.Die angefochtenen Bescheide befassen sich mit den entsprechenden Urteilsfeststellungen (und dem darauf bezogenenBeschwerdevorbringen) çberhaupt nicht Die Behauptungder Vollstreckungsbehærde, der Angekl. habe hinsichtlichder Btm-Straftaten çberwiegend in Gewinnerzielungsabsicht, und nicht zur Befriedigung der eigenen Sucht gehandelt, wird durch die Urteilsgrçnde nicht belegt. Im Gegenteilliegt es angesichts der zum Umfang des Kokainkonsums desAngekl. getroffenen Feststellungen (ca. 3g pro Woche) nahe,dass der Angekl. diesen Bedarf nicht aus dem Eigenanteil ausden festgestellten Taten decken konnte, sondern den Gewinnaus dem Weiterverkauf der Teilmengen zum Erwerb weitererRauschgiftmengen benutzte.bb) Darçber hinaus wåre dann der sonstige Akteninhalt,etwa das Sachverståndigengutachten und sonstige Angabendes Angekl. und von Zeugen zu seinem Rauschgiftkonsum,zur Beurteilung der Frage der Kausalitåt heranzuziehen gewesen. Aus den angefochtenen Vfg. ergibt sich nicht, dassdies geschehen wåre. Insbes. sind Umstånde, die dafçr sprechen, dass der eigene Btm-Konsum des Ast. nicht kausal,sondern nur tatbegleitend war (vgl. dazu Kærner/Patzak/Volkmer a.a.O., § 35 Rn. 98), nicht festgestellt. Das ist etwa dannanzunehmen, wenn der Angekl. selbst angibt, der Verkaufder Btm habe im Wesentlichen der Finanzierung seines allg.Lebensbedarfs gedient oder wenn die Kosten zur Finanzierung des Eigenkonsums auf der Grundlage des festgestelltenUmfangs desselben gegençber den Gesamteinkçnften ausden festgestellten Btm Geschåften des Angekl.

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Apr 1, 2017

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