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Schweigepflicht und Sozialdatenschutz versus Zeugnispflicht

Schweigepflicht und Sozialdatenschutz versus Zeugnispflicht Kunkel/Rosteck/Vetter · Sozialdatenschutzcken in den elektronischen Kommunikationssystemen vonJedermann, die deutschen Behærden bekannt sind, werdenaus Grçnden der Verfolgung Einzelner nicht geschlossen.112Das freilich kollidiert – andererseits – mit dem staatlichenAuftrag des Schutzes derselben: Namentlich das Bundesamtfçr die Sicherheit in der Informationstechnologie hat die Sicherheit in der Informationstechnik zu færdern (§ 3 Abs. 1S. 1 BSIG). Dieser Widerspruch ist in Anbetracht der Befugnisse zur Quellen-TKÛ und Online-Durchsuchung zur Gefahrenabwehr (vgl. etwa §§ 51 Abs. 2, 49 BKAG – GeltungAufsåtzeab 28.05.2018, bis dahin §§ 20l Abs. 2, 20k BKAG) zwarnicht gånzlich neu, wurde durch die gegenståndliche StPONovelle aber nachdrçcklich in Erinnerung gerufen. Es gehtmit der Einfçhrung der besprochenen Neuregelungen alsonicht weniger als die Vertiefung einer latenten Gefahr fçrdie innere Sicherheit bzw. die Allgemeinheit durch auch vonCyber-Kriminellen nutzbare Schutzlçcken in der IT einher.112 Krit. auch BR-Drs. 527/1/17, S. 1 f.Schweigepflicht und Sozialdatenschutz versus ZeugnispflichtProf. Peter-Christian Kunkel/Heike Rosteck/Dr. Henrike Vetter, Kehl und Freiburg*A. »Relatives« ZeugnisverweigerungsrechtSozialdatenschutz nach § 35 SGB I gebietet, Sozialdaten geheim zu halten. Außerdem sind Sozialarbeiter, Psychologenund Berater1 in Beratungsstellen schweigepflichtig nach§ 203 Abs. 1 StGB, Amtstråger nach § 203 Abs. 2 StGB.Dem steht die Zeugnispflicht nach den Prozessordnungen(§ 48 StPO; §§ 390, 395 Abs. 1 ZPO; § 29 Abs. 2 FamFGi.V.m. ZPO) http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Schweigepflicht und Sozialdatenschutz versus Zeugnispflicht

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright by Wolters Kluwer
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2017-1205
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Abstract

Kunkel/Rosteck/Vetter · Sozialdatenschutzcken in den elektronischen Kommunikationssystemen vonJedermann, die deutschen Behærden bekannt sind, werdenaus Grçnden der Verfolgung Einzelner nicht geschlossen.112Das freilich kollidiert – andererseits – mit dem staatlichenAuftrag des Schutzes derselben: Namentlich das Bundesamtfçr die Sicherheit in der Informationstechnologie hat die Sicherheit in der Informationstechnik zu færdern (§ 3 Abs. 1S. 1 BSIG). Dieser Widerspruch ist in Anbetracht der Befugnisse zur Quellen-TKÛ und Online-Durchsuchung zur Gefahrenabwehr (vgl. etwa §§ 51 Abs. 2, 49 BKAG – GeltungAufsåtzeab 28.05.2018, bis dahin §§ 20l Abs. 2, 20k BKAG) zwarnicht gånzlich neu, wurde durch die gegenståndliche StPONovelle aber nachdrçcklich in Erinnerung gerufen. Es gehtmit der Einfçhrung der besprochenen Neuregelungen alsonicht weniger als die Vertiefung einer latenten Gefahr fçrdie innere Sicherheit bzw. die Allgemeinheit durch auch vonCyber-Kriminellen nutzbare Schutzlçcken in der IT einher.112 Krit. auch BR-Drs. 527/1/17, S. 1 f.Schweigepflicht und Sozialdatenschutz versus ZeugnispflichtProf. Peter-Christian Kunkel/Heike Rosteck/Dr. Henrike Vetter, Kehl und Freiburg*A. »Relatives« ZeugnisverweigerungsrechtSozialdatenschutz nach § 35 SGB I gebietet, Sozialdaten geheim zu halten. Außerdem sind Sozialarbeiter, Psychologenund Berater1 in Beratungsstellen schweigepflichtig nach§ 203 Abs. 1 StGB, Amtstråger nach § 203 Abs. 2 StGB.Dem steht die Zeugnispflicht nach den Prozessordnungen(§ 48 StPO; §§ 390, 395 Abs. 1 ZPO; § 29 Abs. 2 FamFGi.V.m. ZPO)

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Nov 27, 2017

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