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Roxalklagen wegen der Personen in manu und mancipio

Roxalklagen wegen der Personen in manu und mancipio 5 0 Schltsinger, Noxalklagen wegen der Personen in man» und Von Herrn Professor Dr. Rudolf Schlefinger in Göltingen. I n dem 6. Bande dieser Zeitschrift, S. 12l f., Anm. 19, habe ich gelegentlich die Meinung entwickelt, nach der ganzen Anordnung des Abschnittes bei 6ai. 4, 09 — 81 lasse sich Ei - niges für die Annahme sagen, daß in der Lücke zwischen §. 80 und §. 81 unter Anderm von aetione» noxale» wegen der De« licte der Personen in mauu und inancipio die Rede gewesen sei. Dor t war meine Ausführung zunächst gegen Ihering gerichtet; aber auch im Uebrigen herrscht bis jetzt in unserer Literatur die Ansicht, daß Noxalklagen stets nur wegen der von Sklaven und Hauskindern begangenen Delicte stattgefunden hätten^): und damit ist sehr gewöhnlich die positive Behauptung verbunden, daß die Delicte der Personen in manu und mancipia vom Prätor eben so behandelt seien, wie die Contracte derselben, d. h. daß er donorum venäitio in Beziehung auf diejenigen Vermögens- theile, die ohne die capitis cismiimtiu dem Delinquenten gehören würden, bewilligt habe, falls nicht der Gewalthaber in »oliclum die äelßNZio übernahm^). Dieser letztem Behauptung liegt eine der Lesarten des angeführten Z. 80 zu Grunde, durch welche neben die Contracte http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung de Gruyter

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Publisher
de Gruyter
Copyright
© 2013 by Böhlau Verlag GmbH & Co.KG
ISSN
0323-4045
eISSN
2304-4861
DOI
10.7767/zrgga.1869.VIII.1.50
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Abstract

5 0 Schltsinger, Noxalklagen wegen der Personen in man» und Von Herrn Professor Dr. Rudolf Schlefinger in Göltingen. I n dem 6. Bande dieser Zeitschrift, S. 12l f., Anm. 19, habe ich gelegentlich die Meinung entwickelt, nach der ganzen Anordnung des Abschnittes bei 6ai. 4, 09 — 81 lasse sich Ei - niges für die Annahme sagen, daß in der Lücke zwischen §. 80 und §. 81 unter Anderm von aetione» noxale» wegen der De« licte der Personen in mauu und inancipio die Rede gewesen sei. Dor t war meine Ausführung zunächst gegen Ihering gerichtet; aber auch im Uebrigen herrscht bis jetzt in unserer Literatur die Ansicht, daß Noxalklagen stets nur wegen der von Sklaven und Hauskindern begangenen Delicte stattgefunden hätten^): und damit ist sehr gewöhnlich die positive Behauptung verbunden, daß die Delicte der Personen in manu und mancipia vom Prätor eben so behandelt seien, wie die Contracte derselben, d. h. daß er donorum venäitio in Beziehung auf diejenigen Vermögens- theile, die ohne die capitis cismiimtiu dem Delinquenten gehören würden, bewilligt habe, falls nicht der Gewalthaber in »oliclum die äelßNZio übernahm^). Dieser letztem Behauptung liegt eine der Lesarten des angeführten Z. 80 zu Grunde, durch welche neben die Contracte

Journal

Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilungde Gruyter

Published: Aug 1, 1869

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