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Rückführung eines entführten Kindes in die Ukraine

Rückführung eines entführten Kindes in die Ukraine MDR 2/2023 Rechtsprechung – Familienrecht 107 recht des Arbeitnehmers unterlaufen. Geriete er sodann in fi- reich Donezk in der Ukrainevor dem 24.2.2022). Auch dies nanzielle Kalamitäten, würde der Rentenanspruch des Arbeit- entsprichtder Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart v. nehmers faktischins Leere laufen. Eine Sicherheit bestünde 13.1.2009 – 17 UF 234/08 (1), FamRZ2009, 2015 ff. – politi- nicht (mehr). Die Sicherheit hinge mithin von dem Wohlwol- sche Unruhen in Thailand; v. 31.7.2015 – 17 UF 127/15, len des Arbeitgebers ab. ... IPRspr. 2015, 279 ff. Rz. 15 „Gefahr für Leib oder Leben, z.B. in einem Kriegsgebiet“). Auf ältere Gerichtsentscheidungen, die Einsender: RAuFA Dr. Martin Riemer eine Rückführung eines Kindes in die Ukraine ausgesprochen oder bestätigt haben, kann seit dem Beginn der Kriegshandlun- gen in diesem Land im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr zurückgegriffen werden. Sollte zusätzlich zu fordern sein, Familienrecht dass die durch den Krieg bedingteGefährdungslage „das ganze Land“ betreffen muss(vgl. Erb-Klünemann,FamRB 2018, 327, 331; Erb-Klünemann in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB- Komm., 4. Aufl., HKÜArt. 13 Rz. 27), so wäre vorliegend auch HKÜ Art. 13 diese Voraussetzung erfüllt. Zu Recht hat das AG ausgeführt Der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland ent- und näher begründet, dass es sich bei dem gesamten Staats- http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Monatsschrift für Deutsches Recht de Gruyter

Rückführung eines entführten Kindes in die Ukraine

Monatsschrift für Deutsches Recht , Volume 77 (2): 2 – Jan 1, 2023

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Publisher
de Gruyter
Copyright
© 2023 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
ISSN
2194-4202
eISSN
2194-4202
DOI
10.9785/mdtr-2023-770229
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Abstract

MDR 2/2023 Rechtsprechung – Familienrecht 107 recht des Arbeitnehmers unterlaufen. Geriete er sodann in fi- reich Donezk in der Ukrainevor dem 24.2.2022). Auch dies nanzielle Kalamitäten, würde der Rentenanspruch des Arbeit- entsprichtder Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart v. nehmers faktischins Leere laufen. Eine Sicherheit bestünde 13.1.2009 – 17 UF 234/08 (1), FamRZ2009, 2015 ff. – politi- nicht (mehr). Die Sicherheit hinge mithin von dem Wohlwol- sche Unruhen in Thailand; v. 31.7.2015 – 17 UF 127/15, len des Arbeitgebers ab. ... IPRspr. 2015, 279 ff. Rz. 15 „Gefahr für Leib oder Leben, z.B. in einem Kriegsgebiet“). Auf ältere Gerichtsentscheidungen, die Einsender: RAuFA Dr. Martin Riemer eine Rückführung eines Kindes in die Ukraine ausgesprochen oder bestätigt haben, kann seit dem Beginn der Kriegshandlun- gen in diesem Land im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr zurückgegriffen werden. Sollte zusätzlich zu fordern sein, Familienrecht dass die durch den Krieg bedingteGefährdungslage „das ganze Land“ betreffen muss(vgl. Erb-Klünemann,FamRB 2018, 327, 331; Erb-Klünemann in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB- Komm., 4. Aufl., HKÜArt. 13 Rz. 27), so wäre vorliegend auch HKÜ Art. 13 diese Voraussetzung erfüllt. Zu Recht hat das AG ausgeführt Der Rückführung eines von einem Elternteil nach Deutschland ent- und näher begründet, dass es sich bei dem gesamten Staats-

Journal

Monatsschrift für Deutsches Rechtde Gruyter

Published: Jan 1, 2023

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