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Praxisprobleme beim Pflichtverteidiger nach Rechtskraft des Urteils

Praxisprobleme beim Pflichtverteidiger nach Rechtskraft des Urteils Lobmçller · Richterliche Erfahrungsmångel als Besetzungseinwand weisung eines Richters das Kriterium der Erfahrung eine Rolle spielen kænne, erscheine das Kriterium der Erfahrungsstufen hierbei allerdings nicht zielfçhrend, da es sich um rein besoldungsrechtliche Vorgånge handle, die keinen zwingenden Rçckschluss auf tatsåchliche richterliche Erfahrungen und Fåhigkeiten zuließen. Sie seien den Mitgliedern des Pråsidiums im Regelfall nicht bekannt. Die Ausfçhrungen zu einem »Leistungsdefizit« seien deshalb nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund sah sich das Pråsidium des LG Stuttgart nicht dazu veranlasst, bei der Zuweisung von Richtern oder der Zuteilung von Verfahren die Einteilung in Erfahrungsstufen zu berçcksichtigen oder sich diesbezçglich an das Justizministerium zu wenden. Da die Erfahrungsstufen bei der Fassung des Geschåftsverteilungsplans somit nicht bekannt waren (was praktisch auch die Regel sein dçrfte) und demzufolge die erfahrungsbedingt verminderte Leistungsfåhigkeit nicht berçcksichtigt wurde, hat die Verteidigung unter anderem ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur verfassungsgemåßen Besetzung des Gerichts gestellt. Die 11. Große Wirtschaftsstrafkammer hat in ihrem Beschluss v. 05.09.2014 den Aussetzungsantrag (im hier relevanten Umfang) mit dem alleinigen Hinweis auf das Richtergesetz, die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, die jeweils eingehalten seien, abgelehnt. Ûberdies sei der Geschåftsverteilungsplan weder ermessensfehlerhaft noch willkçrlich. An diesem Beschluss ist ­ wie auch an der Stellungnahme http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Praxisprobleme beim Pflichtverteidiger nach Rechtskraft des Urteils

Strafverteidiger , Volume 35 (4) – Apr 1, 2015

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2015 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2015-0409
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Abstract

Lobmçller · Richterliche Erfahrungsmångel als Besetzungseinwand weisung eines Richters das Kriterium der Erfahrung eine Rolle spielen kænne, erscheine das Kriterium der Erfahrungsstufen hierbei allerdings nicht zielfçhrend, da es sich um rein besoldungsrechtliche Vorgånge handle, die keinen zwingenden Rçckschluss auf tatsåchliche richterliche Erfahrungen und Fåhigkeiten zuließen. Sie seien den Mitgliedern des Pråsidiums im Regelfall nicht bekannt. Die Ausfçhrungen zu einem »Leistungsdefizit« seien deshalb nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund sah sich das Pråsidium des LG Stuttgart nicht dazu veranlasst, bei der Zuweisung von Richtern oder der Zuteilung von Verfahren die Einteilung in Erfahrungsstufen zu berçcksichtigen oder sich diesbezçglich an das Justizministerium zu wenden. Da die Erfahrungsstufen bei der Fassung des Geschåftsverteilungsplans somit nicht bekannt waren (was praktisch auch die Regel sein dçrfte) und demzufolge die erfahrungsbedingt verminderte Leistungsfåhigkeit nicht berçcksichtigt wurde, hat die Verteidigung unter anderem ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur verfassungsgemåßen Besetzung des Gerichts gestellt. Die 11. Große Wirtschaftsstrafkammer hat in ihrem Beschluss v. 05.09.2014 den Aussetzungsantrag (im hier relevanten Umfang) mit dem alleinigen Hinweis auf das Richtergesetz, die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, die jeweils eingehalten seien, abgelehnt. Ûberdies sei der Geschåftsverteilungsplan weder ermessensfehlerhaft noch willkçrlich. An diesem Beschluss ist ­ wie auch an der Stellungnahme

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Apr 1, 2015

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