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Konfliktregulierung zwischen dörflicher Sozialkontrolle und patrimonialer Gerichtsbarkeit

Konfliktregulierung zwischen dörflicher Sozialkontrolle und patrimonialer Gerichtsbarkeit zwischen dörflicher Sozialkontrolle und patrimonialer Gerichtsbarkeit1 Das Rügegericht in der Westfälischen Gerichtsherrschaft Canstein 1718/19 von Auf die Selbstregulierungsfahigkeit ländlicher Gemeinden in der frühen Neuzeit ist von der Forschung mehrfach hingewiesen worden 2 . Ihre Existenz und Wirkmächtigkeit sind, vor allem in ihrer Verschränkung mit Dorfgericht und obrigkeitlicher Rechtsfindung, seit einigen Jahren selbst für gutsherrschaftlich strukturierte Regionen nachgewiesen worden, denen die ältere Forschung aufgrund der ausgeprägten Herrschaftsposition des adligen oder auch bürgerlichen Junkers kaum gemeindliches Eigenleben zugebilligt hatte. Neuere Untersuchungen zur Funktionsweise frühneuzeitlicher Patrimonialgerichtsbarkeit haben auf die Verschränkungen zwischen innerdörflichen und gerichtlichen Formen der Rechtsfindung und auf die Relevanz der dörflichen Meinungsbildung auch für die juristische Urteilsfindung verwiesen. 3 Die moderne historische Kriminalitäts- und Hexenforschung haben grundlegende Erkenntnisse zur Konfliktstruktur und Streitkultur in der städtischen und ländlichen Gesellschaft der Frühneuzeit beigebracht. Auch die Wirkmächtigkeit dörflicher Sozialkontrolle gehört schon länger zu den gesicherten Erkenntnissen der Forschung 4 . Wenig dagegen weiß man bisher jenseits von Rügebräuchen und Gerücht 1 Ich danke meinen Kolleginnen und Kollegen von der Potsdamer Arbeitsgruppe ,,Ostelbische Gutsherrschaft als sozialhistorisches Phänomen" sowie den Teilnehmern der 6. Arbeitstagung für Historische Kriminalitätsforschung in Stuttgart-Hohenheim vom 2.-4. Juni 1996 für die konstruktive und kritische Auseinandersetzung mit meinen Überlegungen. 2 Einen http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Historische Anthropologie de Gruyter

Konfliktregulierung zwischen dörflicher Sozialkontrolle und patrimonialer Gerichtsbarkeit

Historische Anthropologie , Volume 5 (2) – Dec 1, 1997

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 1997 by the
ISSN
0942-8704
eISSN
2194-4032
DOI
10.7788/ha.1997.5.2.212
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Abstract

zwischen dörflicher Sozialkontrolle und patrimonialer Gerichtsbarkeit1 Das Rügegericht in der Westfälischen Gerichtsherrschaft Canstein 1718/19 von Auf die Selbstregulierungsfahigkeit ländlicher Gemeinden in der frühen Neuzeit ist von der Forschung mehrfach hingewiesen worden 2 . Ihre Existenz und Wirkmächtigkeit sind, vor allem in ihrer Verschränkung mit Dorfgericht und obrigkeitlicher Rechtsfindung, seit einigen Jahren selbst für gutsherrschaftlich strukturierte Regionen nachgewiesen worden, denen die ältere Forschung aufgrund der ausgeprägten Herrschaftsposition des adligen oder auch bürgerlichen Junkers kaum gemeindliches Eigenleben zugebilligt hatte. Neuere Untersuchungen zur Funktionsweise frühneuzeitlicher Patrimonialgerichtsbarkeit haben auf die Verschränkungen zwischen innerdörflichen und gerichtlichen Formen der Rechtsfindung und auf die Relevanz der dörflichen Meinungsbildung auch für die juristische Urteilsfindung verwiesen. 3 Die moderne historische Kriminalitäts- und Hexenforschung haben grundlegende Erkenntnisse zur Konfliktstruktur und Streitkultur in der städtischen und ländlichen Gesellschaft der Frühneuzeit beigebracht. Auch die Wirkmächtigkeit dörflicher Sozialkontrolle gehört schon länger zu den gesicherten Erkenntnissen der Forschung 4 . Wenig dagegen weiß man bisher jenseits von Rügebräuchen und Gerücht 1 Ich danke meinen Kolleginnen und Kollegen von der Potsdamer Arbeitsgruppe ,,Ostelbische Gutsherrschaft als sozialhistorisches Phänomen" sowie den Teilnehmern der 6. Arbeitstagung für Historische Kriminalitätsforschung in Stuttgart-Hohenheim vom 2.-4. Juni 1996 für die konstruktive und kritische Auseinandersetzung mit meinen Überlegungen. 2 Einen

Journal

Historische Anthropologiede Gruyter

Published: Dec 1, 1997

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