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Irrungen und Wirrungen der »Hasskriminalität« – Zum strafprozessualen Umgang mit dem neuen § 46 Abs. 2 S. 2 StGB

Irrungen und Wirrungen der »Hasskriminalität« – Zum strafprozessualen Umgang mit dem neuen § 46... Irrungen und Wirrungen der »Hasskriminalitåt« ­ Zum strafprozessualen Umgang mit dem neuen § 46 Abs. 2 S. 2 StGB Wiss. Mit. David Jungbluth, Tçbingen1 A. Einleitung Nachdem die Existenz einer Terrorgruppe namens »Nationalsozialistischer Untergrund« (NSU) bekannt sowie die Erkenntnis gewonnen worden war, dass diese rechtsterroristische Vereinigung in einem Zeitraum von beinahe vierzehn Jahren Straftaten schwerster Art und Weise begehen konnte, ohne dass hiergegen von Seiten der staatlichen Sicherheitsbehærden effektiv vorgegangen wurde, richtete der Deutsche Bundestag einen sogenannten »NSU-Untersuchungsausschuss« ein. Dessen Abschlussbericht2 kam zu dem Ergebnis, dass evidente Mångel in der Verfolgung der Straftaten des Nationalsozialistischen Untergrundes zu verzeichnen waren ­ nota bene sowohl auf Seiten der Polizei als auch der Justiz. Gleiches wurde auch fçr den Bereich des Verfassungsschutzes konstatiert.3 Der Untersuchungsausschuss sprach daher fraktionsçbergreifend die Empfehlung aus, Reformen gerade auch im Bereich der Strafverfolgung dringend zu verwirklichen.4 Im Anschluss an diese Empfehlung hat der Bundestag mit Zustimmung des Bunderats5 einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung unveråndert çbernommen und das Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses6 erlassen, welcher u.a. eine Novellierung des § 46 Abs. 2 StGB zum Inhalt hat. Die Neuregelung ist gem. Art. 3 des Gesetzes am 01.08.2015 in Kraft getreten. Ziel des nachfolgenden Beitrags ist es http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Irrungen und Wirrungen der »Hasskriminalität« – Zum strafprozessualen Umgang mit dem neuen § 46 Abs. 2 S. 2 StGB

Strafverteidiger , Volume 35 (9) – Sep 1, 2015

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2015 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2015-0907
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Abstract

Irrungen und Wirrungen der »Hasskriminalitåt« ­ Zum strafprozessualen Umgang mit dem neuen § 46 Abs. 2 S. 2 StGB Wiss. Mit. David Jungbluth, Tçbingen1 A. Einleitung Nachdem die Existenz einer Terrorgruppe namens »Nationalsozialistischer Untergrund« (NSU) bekannt sowie die Erkenntnis gewonnen worden war, dass diese rechtsterroristische Vereinigung in einem Zeitraum von beinahe vierzehn Jahren Straftaten schwerster Art und Weise begehen konnte, ohne dass hiergegen von Seiten der staatlichen Sicherheitsbehærden effektiv vorgegangen wurde, richtete der Deutsche Bundestag einen sogenannten »NSU-Untersuchungsausschuss« ein. Dessen Abschlussbericht2 kam zu dem Ergebnis, dass evidente Mångel in der Verfolgung der Straftaten des Nationalsozialistischen Untergrundes zu verzeichnen waren ­ nota bene sowohl auf Seiten der Polizei als auch der Justiz. Gleiches wurde auch fçr den Bereich des Verfassungsschutzes konstatiert.3 Der Untersuchungsausschuss sprach daher fraktionsçbergreifend die Empfehlung aus, Reformen gerade auch im Bereich der Strafverfolgung dringend zu verwirklichen.4 Im Anschluss an diese Empfehlung hat der Bundestag mit Zustimmung des Bunderats5 einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung unveråndert çbernommen und das Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses6 erlassen, welcher u.a. eine Novellierung des § 46 Abs. 2 StGB zum Inhalt hat. Die Neuregelung ist gem. Art. 3 des Gesetzes am 01.08.2015 in Kraft getreten. Ziel des nachfolgenden Beitrags ist es

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Sep 1, 2015

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