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Kunkel/Rosteck/Vetter · Sozialdatenschutztraut wurden und kein Fall des § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis 5SGB VIII vorliegtNach allgemeiner Auffassung çberwiegt in einem solchenFall die Pflicht zur Zeugenaussage den Geheimnisschutzdes § 203 StGB, die Benennung zum Zeugen ist dann Befugnistatbestand im Sinne des § 203 StGB, mindestens aberRechtfertigung, so dass keine Strafbarkeit vorliegt. Die Befugnis bezieht sich aber in der Regel nicht auf die besondersanvertrauten Daten. Hinsichtlich dieser besonders anvertrauten Daten kænnen sich Offenbarungsbefugnisse nur ausden Regelungen des § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ergeben, aufgrund eines rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGBsowie bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen. Obdie Voraussetzungen einer Offenbarungsbefugnis erfçlltAufsåtzesind, ist im Einzelfall sorgfåltig abzuwågen und zu prçfen.Im Zusammenhang mit den Ausfçhrungen zu einer mæglichen gerichtlichen Zeugenladung ist darauf hinzuweisen,dass allgemeine Interessen der Strafverfolgung, der Rechtssicherung oder des Rechtsgçterschutzes nicht zur Begrçndungdieser Rechtfertigungsgrçnde gençgen. Außerdem ist zu beachten, dass die Befugnis aus § 203 Abs. 2, S. 2, 2. Hs StGBmangels Verweises in § 65 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII nicht gilt.Macht ein Mitarbeiter eines Trågers der æffentlichen Jugendhilfe also trotz seines Zeugnisverweigerungsrechts aus § 65SGB VIII, § 35 Abs. 3 SGB I als Zeuge vor Gericht Angabenzu geschçtzten Daten, so ist sein
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: Nov 27, 2017
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