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Haftrecht

Haftrecht Haftrechtsich hier insbes. von Berster ZIS 2017, 264 f. ab, der zu Ls. 2 einegegenteilige Auffassung vertritt.Stærung des æffentlichen Friedens durchAndrohung von StraftatenStGB § 126Ist nach Art und Inhalt der Øußerung sowie den Umstånden ihrer Abgabe nicht damit zu rechnen, dass der angekçndigte Angriff i.S.d. § 126 Abs. 1 StGB nach dem ausder Sicht eines objektiven Beobachters voraussehbarenwahrscheinlichen Geschehensablauf einer breiten Úffentlichkeit bekannt werden wçrde, so ist sie nicht geeignet,den æffentlichen Frieden zu stæren.AG Mçnchen, Urt. v. 10.05.2017 – 825 Cs 113 Js 220759/16I. Dem Angekl. wurde im Strafbefehl, dessen Erlass die StA am17.02.2017 beantragte, folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:Am 22.07.2016 ab ca. 18:00 Uhr erschoss D. S. im Bereich desOlympiaeinkaufszentrum (OEZ) in Mçnchen insgesamt 9 Personen und sich selbst. Zudem verletzte er eine Vielzahl weiterer Personen.Nur drei Tage spåter, am 25.07.2016 gegen 14:30 Uhr kçndigteder Angekl. absichtlich im Altenpflegeheim M. in Mçnchen gegençber mehreren Arbeitskollegen an, dass er Amok laufen wçrde,wenn er erneut die Pflege einer bestimmten Person çbernehmenmçsste. Hierbei hatte der Angekl. erkannt und zumindest billigendin Kauf genommen, dass seine Arbeitskollegen seine Øußerung alsAndrohung eines Amoklaufes verstehen und dementsprechendernst nehmen wçrden. Auch hatte der Angekl. erkannt und gebilligt, dass bei einem Bekanntwerden des Inhalts seiner Øußerungenein im Einzelnen http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Haftrecht

Strafverteidiger , Volume 38 (2): 8 – Feb 1, 2018

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright by Wolters Kluwer
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2018-0205
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Abstract

Haftrechtsich hier insbes. von Berster ZIS 2017, 264 f. ab, der zu Ls. 2 einegegenteilige Auffassung vertritt.Stærung des æffentlichen Friedens durchAndrohung von StraftatenStGB § 126Ist nach Art und Inhalt der Øußerung sowie den Umstånden ihrer Abgabe nicht damit zu rechnen, dass der angekçndigte Angriff i.S.d. § 126 Abs. 1 StGB nach dem ausder Sicht eines objektiven Beobachters voraussehbarenwahrscheinlichen Geschehensablauf einer breiten Úffentlichkeit bekannt werden wçrde, so ist sie nicht geeignet,den æffentlichen Frieden zu stæren.AG Mçnchen, Urt. v. 10.05.2017 – 825 Cs 113 Js 220759/16I. Dem Angekl. wurde im Strafbefehl, dessen Erlass die StA am17.02.2017 beantragte, folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:Am 22.07.2016 ab ca. 18:00 Uhr erschoss D. S. im Bereich desOlympiaeinkaufszentrum (OEZ) in Mçnchen insgesamt 9 Personen und sich selbst. Zudem verletzte er eine Vielzahl weiterer Personen.Nur drei Tage spåter, am 25.07.2016 gegen 14:30 Uhr kçndigteder Angekl. absichtlich im Altenpflegeheim M. in Mçnchen gegençber mehreren Arbeitskollegen an, dass er Amok laufen wçrde,wenn er erneut die Pflege einer bestimmten Person çbernehmenmçsste. Hierbei hatte der Angekl. erkannt und zumindest billigendin Kauf genommen, dass seine Arbeitskollegen seine Øußerung alsAndrohung eines Amoklaufes verstehen und dementsprechendernst nehmen wçrden. Auch hatte der Angekl. erkannt und gebilligt, dass bei einem Bekanntwerden des Inhalts seiner Øußerungenein im Einzelnen

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Feb 1, 2018

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