Access the full text.
Sign up today, get DeepDyve free for 14 days.
Anmerkung Krell/Eibach Entscheidungen striktiven Lösung bliebe dann nicht mehr viel übrig. Dabei würde aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass F hier möglicherweise (auch das liegt zwar nahe, kann aber auf Basis der Feststellungen nicht sicher gesagt werden) damit einverstanden war, gegenüber der Polizei als Täter bezichtigt zu werden. Zwar kann F nach der von der h.M. vertretenen Konzeption zweier alternativ geschützter Rechtsgüter nicht wirksam in die falsche Verdächtigung einwilligen.31 Allerdings würde es nicht überzeugen, die gegenüber § 145d StGB strengere Sichtweise bei § 164 StGB darüber zu begründen, dass hier Rechtsgüter Dritter verletzt werden, diesen Maßstab aber auch dann anzulegen, wenn der Dritte damit einverstanden wäre. Hier ist nämlich keines der Rechtsgüter des § 164 StGB verletzt. Wie dieses Ergebnis begründet werden kann, mag hier dahinstehen: Entweder man misst der Einwilligung ausnahmsweise rechtfertigende Wirkung zu. Oder man legt die Falschheit der Verdächtigung in diesen Fällen eng aus und orientiert sich an den strengen Maßstäben des § 145d StGB. VI. Fazit. Festzuhalten ist somit: Der 1. Strafsenat hat eine Strafbarkeit nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB vorschnell bejaht. Jedenfalls die gegebene Begründung überzeugt nicht. Ob der Fall im Ergebnis richtig entschieden wurde, erscheint zweifelhaft, lässt sich aber nicht
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: Mar 1, 2016
Read and print from thousands of top scholarly journals.
Already have an account? Log in
Bookmark this article. You can see your Bookmarks on your DeepDyve Library.
To save an article, log in first, or sign up for a DeepDyve account if you don’t already have one.
Copy and paste the desired citation format or use the link below to download a file formatted for EndNote
Access the full text.
Sign up today, get DeepDyve free for 14 days.
All DeepDyve websites use cookies to improve your online experience. They were placed on your computer when you launched this website. You can change your cookie settings through your browser.