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Haftrecht

Haftrecht Anmerkung Krell/Eibach Entscheidungen striktiven Lösung bliebe dann nicht mehr viel übrig. Dabei würde aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass F hier möglicherweise (auch das liegt zwar nahe, kann aber auf Basis der Feststellungen nicht sicher gesagt werden) damit einverstanden war, gegenüber der Polizei als Täter bezichtigt zu werden. Zwar kann F nach der von der h.M. vertretenen Konzeption zweier alternativ geschützter Rechtsgüter nicht wirksam in die falsche Verdächtigung einwilligen.31 Allerdings würde es nicht überzeugen, die gegenüber § 145d StGB strengere Sichtweise bei § 164 StGB darüber zu begründen, dass hier Rechtsgüter Dritter verletzt werden, diesen Maßstab aber auch dann anzulegen, wenn der Dritte damit einverstanden wäre. Hier ist nämlich keines der Rechtsgüter des § 164 StGB verletzt. Wie dieses Ergebnis begründet werden kann, mag hier dahinstehen: Entweder man misst der Einwilligung ausnahmsweise rechtfertigende Wirkung zu. Oder man legt die Falschheit der Verdächtigung in diesen Fällen eng aus und orientiert sich an den strengen Maßstäben des § 145d StGB. VI. Fazit. Festzuhalten ist somit: Der 1. Strafsenat hat eine Strafbarkeit nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB vorschnell bejaht. Jedenfalls die gegebene Begründung überzeugt nicht. Ob der Fall im Ergebnis richtig entschieden wurde, erscheint zweifelhaft, lässt sich aber nicht http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Haftrecht

Strafverteidiger , Volume 36 (3) – Mar 1, 2016

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2016 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2016-0306
Publisher site
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Abstract

Anmerkung Krell/Eibach Entscheidungen striktiven Lösung bliebe dann nicht mehr viel übrig. Dabei würde aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass F hier möglicherweise (auch das liegt zwar nahe, kann aber auf Basis der Feststellungen nicht sicher gesagt werden) damit einverstanden war, gegenüber der Polizei als Täter bezichtigt zu werden. Zwar kann F nach der von der h.M. vertretenen Konzeption zweier alternativ geschützter Rechtsgüter nicht wirksam in die falsche Verdächtigung einwilligen.31 Allerdings würde es nicht überzeugen, die gegenüber § 145d StGB strengere Sichtweise bei § 164 StGB darüber zu begründen, dass hier Rechtsgüter Dritter verletzt werden, diesen Maßstab aber auch dann anzulegen, wenn der Dritte damit einverstanden wäre. Hier ist nämlich keines der Rechtsgüter des § 164 StGB verletzt. Wie dieses Ergebnis begründet werden kann, mag hier dahinstehen: Entweder man misst der Einwilligung ausnahmsweise rechtfertigende Wirkung zu. Oder man legt die Falschheit der Verdächtigung in diesen Fällen eng aus und orientiert sich an den strengen Maßstäben des § 145d StGB. VI. Fazit. Festzuhalten ist somit: Der 1. Strafsenat hat eine Strafbarkeit nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB vorschnell bejaht. Jedenfalls die gegebene Begründung überzeugt nicht. Ob der Fall im Ergebnis richtig entschieden wurde, erscheint zweifelhaft, lässt sich aber nicht

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Mar 1, 2016

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