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Gegenwärtige Nutzung und Anwendungsperspektiven der Elektronischen Überwachung in Deutschland

Gegenwärtige Nutzung und Anwendungsperspektiven der Elektronischen Überwachung in Deutschland solches Recht ergibt sich grundsätzlich nicht aus § 78 Abs. 1 S. 1 FGO91 ­ anders als § 100 Abs. 2 S. 3 VwGO, der es ins Ermessen des Gerichts (Vorsitzender) stellt, die Akten dem Prozessbevollmächtigten zu überlassen. Nur in engen Sonderfällen kann eine Überlassung ausnahmsweise geboten sein.92 Hierdurch werden keine Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte verletzt.93 Allerdings ist es unproblematisch, dass die Praxis derart verfährt, im Regelfall die Akten in die Kanzleiräume des Rechtsanwalts zu übersenden.94 Will ein Rechtsanwalt verhindern, dass bei ihm beschlagnahmte Akten zur steuerlichen Auswertung zum Nachteil seiner Mandanten herangezogen werden, muss er den Finanzrechtsweg einschlagen.95 delt. Für die Strafverteidigung können sich aus den Fallheften wertvolle Hinweise ergeben hinsichtlich Zuschätzungen aber auch der Frage, ob strafprozessuale Verwertungsverbote greifen. Da die Finanzgerichte regelmäßig Fallhefte beiziehen, kann ggfs. über den Umweg des finanzgerichtlichen Verfahrens das diesbezügliche Akteneinsichtsrecht erreicht werden. Sofern aber der Streitgegenstand vor dem FG nur auf den Umfang des Akteneinsichtsrechts beschränkt wird, besteht allerdings die Gefahr, dass das Finanzamt diese Akten gar nicht dem FG vorlegen muss. D. Resümee Das OLG Rostock hat in letzter Konsequenz das Recht auf Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren auf die Fallhefte von Betriebsprüfung und Steuerfahndung erweitert. Dies widerspricht der bisherigen Rechtsauffassung http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Gegenwärtige Nutzung und Anwendungsperspektiven der Elektronischen Überwachung in Deutschland

Strafverteidiger , Volume 36 (3) – Mar 1, 2016

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2016 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2016-0309
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Abstract

solches Recht ergibt sich grundsätzlich nicht aus § 78 Abs. 1 S. 1 FGO91 ­ anders als § 100 Abs. 2 S. 3 VwGO, der es ins Ermessen des Gerichts (Vorsitzender) stellt, die Akten dem Prozessbevollmächtigten zu überlassen. Nur in engen Sonderfällen kann eine Überlassung ausnahmsweise geboten sein.92 Hierdurch werden keine Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte verletzt.93 Allerdings ist es unproblematisch, dass die Praxis derart verfährt, im Regelfall die Akten in die Kanzleiräume des Rechtsanwalts zu übersenden.94 Will ein Rechtsanwalt verhindern, dass bei ihm beschlagnahmte Akten zur steuerlichen Auswertung zum Nachteil seiner Mandanten herangezogen werden, muss er den Finanzrechtsweg einschlagen.95 delt. Für die Strafverteidigung können sich aus den Fallheften wertvolle Hinweise ergeben hinsichtlich Zuschätzungen aber auch der Frage, ob strafprozessuale Verwertungsverbote greifen. Da die Finanzgerichte regelmäßig Fallhefte beiziehen, kann ggfs. über den Umweg des finanzgerichtlichen Verfahrens das diesbezügliche Akteneinsichtsrecht erreicht werden. Sofern aber der Streitgegenstand vor dem FG nur auf den Umfang des Akteneinsichtsrechts beschränkt wird, besteht allerdings die Gefahr, dass das Finanzamt diese Akten gar nicht dem FG vorlegen muss. D. Resümee Das OLG Rostock hat in letzter Konsequenz das Recht auf Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren auf die Fallhefte von Betriebsprüfung und Steuerfahndung erweitert. Dies widerspricht der bisherigen Rechtsauffassung

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Mar 1, 2016

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