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EditorialKeine Obergrenze in Bayern?Nach Gewalttaten mit terroristischem Hintergrund wird in Politik und Medien oft gefragt,ob die Tat håtte verhindert werden kænnen, wenn man den Tåter zuvor abgeschoben oderin Gewahrsam genommen håtte. Auch wenn im Einzelfall aufenthaltsbeende Maßnahmenmæglich gewesen wåren, wird damit suggeriert, der Staat håtte versagt. Tatsåchlich kannder freiheitliche Rechtsstaat seine Bçrger nicht restlos vor terroristischer Gewalt schçtzen.Rufe nach schårferen Gesetzen sind oft nicht mehr als ein hilfloser Versuch, von dieserRealitåt abzulenken.Werden gleichwohl neue Maßnahmen eingefçhrt, sind sie nicht nur auf ihre Effektivitåt,sondern auch auf ihre Vereinbarkeit mit Rechtsstaatlichkeit, Grund- und Menschenrechtenzu prçfen. Vor diesem Hintergrund ist die jçngste Verschårfung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) besorgniserregend. Durch das am 01.08.2017 in Kraft getretene Gesetz zur effektiveren Ûberwachung gefåhrlicher Personen (GVBl. 2017, S. 388) wird diebisherige absolute zeitliche Obergrenze des Polizeigewahrsams von 14 Tagen gestrichen.Nunmehr heißt es, dass die Freiheitsentziehung (zunåchst) nicht mehr als drei Monate betragen darf. Sie kann durch richterliche Entscheidung jedoch »jeweils um långstens dreiMonate verlångert werden«. Eine zeitliche Grenze besteht nicht. Damit wird grundsåtzlicheine unbefristete Pråventivhaft mæglich. Ziel des neuen Gesetzes ist es, Personen, von denen die Sicherheitsbehærden vermuten, sie kænnten gefåhrlich werden, långerfristig zuinhaftieren.Zwar wurde der ursprçngliche Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren entschårft. Wåhrenddie Staatsregierung noch vorsah, dass
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: Oct 26, 2017
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