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Editorial Der Referentenentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermægensabschæpfung eine Mogelpackung! Der Referentenentwurf zur Reform der strafrechtlichen Vermægensabschæpfung vom 09.03.2016 (www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Refo rm_strafrechtliche_Vermoegensabschoepfung.pdf?__blob=publicationFile&v=2) will dem Verletzten einen »einfachen und kostenlosen Weg« zur Entschådigung bieten und damit »den Opferschutz stårken«. Außerdem soll eine Befreiung des Strafrechts von »zeitraubenden zivilrechtlichen Fragen« erreicht werden. Tatsåchlich aber werden die Rechte der Verletzten durch den Referentenentwurf nicht gestårkt, sondern geschwåcht. Bedenklich ist die Streichung der Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB, die faktisch zur Aufhebung der Subsidiaritåt des staatlichen Vermægenszugriffs im Strafverfahren fçhrt. Stattdessen wird der Verletzte auf ein zur Klårung schwieriger Entschådigungsfragen ungeeignetes Erstattungs- bzw. Verteilungsverfahren in der Strafvollstreckung verwiesen, das schon deshalb aus Verletztensicht unzumutbar erscheint, weil es erst nach Rechtskraft des Urteils und damit mæglicherweise mehrere Jahre nach Eintritt des Schadens stattfindet. Die Vermeidung eines »Windhunderennens« wird dadurch erkauft, dass die Verletzten çber Jahre hinweg ihre Ansprçche nicht effektiv geltend machen kænnen. Diese Schwåchung der Verletztenstellung ist besonders einschneidend, weil der Staat gerade mit den erweiterten vorlåufigen Sicherungsmaßnahmen dem Verletzten noch die letzte in der Verfçgungsgewalt des Tåters befindliche Haftungsmasse entzieht und in die behærdliche Verfçgungsgewalt çberfçhrt. Gerade bei großen Schåden, die fçr einen Verletzten existenzbedrohende Ausmaße annehmen,
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: Aug 1, 2016
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