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Editorial

Editorial Ein großer Wurf? Wenn der Bundesjustizminister einer Großen Koalition eine personell bunt zusammengewürfelte »Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung« des Strafverfahrens beruft, erwartet man tendenziell »großes Unheil« (P.-A. Albrecht). Blickt man in die 176 Seiten des Abschlussberichts (vgl. StV 12/2015, 773), entdeckt man ein Potpourri von hinlänglich bekannten Vorschlägen aus früheren Diskussions- und Referentenentwürfen, Giftlisten der Justizverwaltung und professoralen Alternativentwürfen. Eine Grundmelodie kann man freilich nicht erahnen. Partizipation im Ermittlungsverfahren und Beweistransfer in die Hauptverhandlung (A1, D14), Abschwächung des Ablehnungsrechts der §§ 24 ff. StPO (D11) und gesetzliche Fristsetzung für die Stellung von Beweisanträgen (D15) ­ es sind die üblichen rechtspolitischen Verdächtigen. Vereinzelt finden sich innovativere Gedanken (A7 zu zivilrechtlich motivierten Strafanzeigen, E24 zu § 153a StPO im Revisionsverfahren), aber auch Vorschläge, denen die fehlende Praktikabilität auf die Stirn geschrieben ist (D14.5 zur Selbstlesung). Besonders konflikthafte Fragen ­ z.B. die indiskutable Etablierung einer Präklusion in der Hauptverhandlung mit Blick auf das Verteidigungsverhalten im Zwischenverfahren (B8.2, S. 95 f.) ­ wurden offen gelassen. Effektiv und praxistauglich ist freilich ein Strafverfahren, das darauf angelegt ist, das Risiko falscher Schuldsprüche zu minimieren. Daran hat unlängst Thomas Darnstädt (Der Richter und sein Opfer ­ wenn die Justiz irrt, 2013) eindringlich erinnert. Zeugt http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Editorial

Strafverteidiger , Volume 36 (1) – Feb 1, 2016

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2016 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2016-0101
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Abstract

Ein großer Wurf? Wenn der Bundesjustizminister einer Großen Koalition eine personell bunt zusammengewürfelte »Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung« des Strafverfahrens beruft, erwartet man tendenziell »großes Unheil« (P.-A. Albrecht). Blickt man in die 176 Seiten des Abschlussberichts (vgl. StV 12/2015, 773), entdeckt man ein Potpourri von hinlänglich bekannten Vorschlägen aus früheren Diskussions- und Referentenentwürfen, Giftlisten der Justizverwaltung und professoralen Alternativentwürfen. Eine Grundmelodie kann man freilich nicht erahnen. Partizipation im Ermittlungsverfahren und Beweistransfer in die Hauptverhandlung (A1, D14), Abschwächung des Ablehnungsrechts der §§ 24 ff. StPO (D11) und gesetzliche Fristsetzung für die Stellung von Beweisanträgen (D15) ­ es sind die üblichen rechtspolitischen Verdächtigen. Vereinzelt finden sich innovativere Gedanken (A7 zu zivilrechtlich motivierten Strafanzeigen, E24 zu § 153a StPO im Revisionsverfahren), aber auch Vorschläge, denen die fehlende Praktikabilität auf die Stirn geschrieben ist (D14.5 zur Selbstlesung). Besonders konflikthafte Fragen ­ z.B. die indiskutable Etablierung einer Präklusion in der Hauptverhandlung mit Blick auf das Verteidigungsverhalten im Zwischenverfahren (B8.2, S. 95 f.) ­ wurden offen gelassen. Effektiv und praxistauglich ist freilich ein Strafverfahren, das darauf angelegt ist, das Risiko falscher Schuldsprüche zu minimieren. Daran hat unlängst Thomas Darnstädt (Der Richter und sein Opfer ­ wenn die Justiz irrt, 2013) eindringlich erinnert. Zeugt

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Feb 1, 2016

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