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Editorial

Editorial EditorialWirtschaftsstrafrecht: Verbotsirrtum imKomaEs ist eine gute Sache, wenn ein Unternehmer seine Entscheidungen durch professionellenRechtsrat absichert: Muss fçr eine Anschaffung ein færmliches Vergabeverfahren durchgefçhrt werden? Welchen korruptionsrechtlichen Grenzen unterliegt die Einladung zum Firmenjubilåum? Welche rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken liegen im Erwerb einer bestimmten Gesellschaft? Und auch nach innen mçssen sich Geschåftsfçhrer und Vorståndeabsichern: Dem Legalitåtsprinzip tragen sie durch die Einrichtung interner Strukturen undAblåufe, die rechtswidriges, ggf. sogar deliktisches Verhalten verhindern sollen (vulgo»Compliance«), Rechnung. Auch hier sorgen Rechtsberater dafçr, dass die Vorgaben derGeschåftsleitung inhaltlich richtig sind. So weit, so gut.Doch Recht ist abstrakt: Es versucht, auf einer allgemeinen Basis eine Vielzahl unterschiedlicher tatsåchlicher Situationen zu ordnen. Die Gefahr einer Rechts- oder auch nur Auslegungsånderung oder einer schlicht entgegenstehenden Ansicht besteht aber auch inbekannten Fallkonstellationen. Da sind Differenzen zu erwarten und auch immer wiederzu finden: Lehrbuchautoren åndern ihre Ansicht zur Vorauflage, Gerichte weichen von bisdahin angeblich »ståndiger« Rechtsprechung ab, und Verwaltungsbehærden åndern ihreAufsichtspraxis. Wer sich an Rechtsrat hålt, der spåter çberholt ist oder scheint, wird gleichwohl geschçtzt: Wem »bei Begehung der Tat die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun«, der wirdmilder oder gar nicht bestraft. Auch wenn dieser in § 17 StGB formulierte Verbotsirrtum inder Rechtspraxis gewissen Vermischungstendenzen mit dem Vorsatz unterliegt: Es http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Editorial

Strafverteidiger , Volume 38 (1): 3 – Jan 1, 2018

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright by Wolters Kluwer
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2018-0101
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Abstract

EditorialWirtschaftsstrafrecht: Verbotsirrtum imKomaEs ist eine gute Sache, wenn ein Unternehmer seine Entscheidungen durch professionellenRechtsrat absichert: Muss fçr eine Anschaffung ein færmliches Vergabeverfahren durchgefçhrt werden? Welchen korruptionsrechtlichen Grenzen unterliegt die Einladung zum Firmenjubilåum? Welche rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken liegen im Erwerb einer bestimmten Gesellschaft? Und auch nach innen mçssen sich Geschåftsfçhrer und Vorståndeabsichern: Dem Legalitåtsprinzip tragen sie durch die Einrichtung interner Strukturen undAblåufe, die rechtswidriges, ggf. sogar deliktisches Verhalten verhindern sollen (vulgo»Compliance«), Rechnung. Auch hier sorgen Rechtsberater dafçr, dass die Vorgaben derGeschåftsleitung inhaltlich richtig sind. So weit, so gut.Doch Recht ist abstrakt: Es versucht, auf einer allgemeinen Basis eine Vielzahl unterschiedlicher tatsåchlicher Situationen zu ordnen. Die Gefahr einer Rechts- oder auch nur Auslegungsånderung oder einer schlicht entgegenstehenden Ansicht besteht aber auch inbekannten Fallkonstellationen. Da sind Differenzen zu erwarten und auch immer wiederzu finden: Lehrbuchautoren åndern ihre Ansicht zur Vorauflage, Gerichte weichen von bisdahin angeblich »ståndiger« Rechtsprechung ab, und Verwaltungsbehærden åndern ihreAufsichtspraxis. Wer sich an Rechtsrat hålt, der spåter çberholt ist oder scheint, wird gleichwohl geschçtzt: Wem »bei Begehung der Tat die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun«, der wirdmilder oder gar nicht bestraft. Auch wenn dieser in § 17 StGB formulierte Verbotsirrtum inder Rechtspraxis gewissen Vermischungstendenzen mit dem Vorsatz unterliegt: Es

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Jan 1, 2018

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