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Editorial

Editorial EditorialPflichtverteidigung ab der ersten Stunde –Europa liefert!Eine frçhzeitige Aktivierung der Strafverteidigung ist nicht nur beim Vorwurf von Kapitaldelikten unverzichtbar, um ein faires Strafverfahren (Art. 6 EMRK) zu gewåhrleisten. Denndie Strukturen der StPO, die einem baldigen und wirksamen Zugang des Beschuldigten zueinem Strafverteidiger entgegenstehen kænnen, brechen dank europåischer Einflçsse auf:So ist seit dem in Deutschland weithin unterschåtzten Salduz-Urteil des EGMR (Urt. v.27.11.2008, Nr. 36391/02) im Geltungsbereich der EMRK anerkannt, dass der Verteidigergrundsåtzlich bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung anwesend sein darf. Seit2013 folgt dies zudem aus Art. 3 der EU-Richtlinie çber das Recht auf Zugang zu einemRechtsbeistand in Strafverfahren (RL 2013/48/EU). Doch bislang låsst sich das nur in § 137Abs. 1 StPO hineinlesen. Eine explizite Verankerung dieses (in der Praxis durchaus gelebten)Anwesenheits- und Beteiligungsrechts in der StPO soll nun in verspåteter Umsetzung dieserRichtlinie erfolgen, konkret im Zweiten Gesetz zur Stårkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Ønderung des Schæffenrechts (BT-Drs. 18/9534).Wirksam wird ein solches Recht aber ohnehin nur, wenn es ein Beschuldigter auch faktischausçben kann. Der Gesetzentwurf sieht dazu nur vor, dass der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage hin (!) allgemeine Informationen erhålt und spezifisch auf anwaltlicheNotdienste hinzuweisen ist. Das ist wenig ambitioniert.Bahnbrechend sind aber die Folgen, die sich http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Editorial

Strafverteidiger , Volume 37 (8): 2 – Apr 25, 2017

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright by Wolters Kluwer
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2017-0801
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Abstract

EditorialPflichtverteidigung ab der ersten Stunde –Europa liefert!Eine frçhzeitige Aktivierung der Strafverteidigung ist nicht nur beim Vorwurf von Kapitaldelikten unverzichtbar, um ein faires Strafverfahren (Art. 6 EMRK) zu gewåhrleisten. Denndie Strukturen der StPO, die einem baldigen und wirksamen Zugang des Beschuldigten zueinem Strafverteidiger entgegenstehen kænnen, brechen dank europåischer Einflçsse auf:So ist seit dem in Deutschland weithin unterschåtzten Salduz-Urteil des EGMR (Urt. v.27.11.2008, Nr. 36391/02) im Geltungsbereich der EMRK anerkannt, dass der Verteidigergrundsåtzlich bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung anwesend sein darf. Seit2013 folgt dies zudem aus Art. 3 der EU-Richtlinie çber das Recht auf Zugang zu einemRechtsbeistand in Strafverfahren (RL 2013/48/EU). Doch bislang låsst sich das nur in § 137Abs. 1 StPO hineinlesen. Eine explizite Verankerung dieses (in der Praxis durchaus gelebten)Anwesenheits- und Beteiligungsrechts in der StPO soll nun in verspåteter Umsetzung dieserRichtlinie erfolgen, konkret im Zweiten Gesetz zur Stårkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Ønderung des Schæffenrechts (BT-Drs. 18/9534).Wirksam wird ein solches Recht aber ohnehin nur, wenn es ein Beschuldigter auch faktischausçben kann. Der Gesetzentwurf sieht dazu nur vor, dass der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage hin (!) allgemeine Informationen erhålt und spezifisch auf anwaltlicheNotdienste hinzuweisen ist. Das ist wenig ambitioniert.Bahnbrechend sind aber die Folgen, die sich

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Apr 25, 2017

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