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Vienna locuta, causa non finita Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in Wien hat in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung am 10.03.2015 (G 180/2014) über im vergangenen Jahr gestellte Anträge des Obersten Gerichtshofes (OGH) eine Wortfolge in § 126 Abs. 4 letzter Satz der österreichischen Strafprozessordnung (öStPO) für verfassungswidrig erklärt. Die einschlägige Regelung der Bestellung von Sachverständigen (SV) im Ermittlungsverfahren wurde bereits am 01.01.2015 geändert. Einer Aufhebung der verfassungswidrigen Wortfolge bedurfte es daher nicht mehr, sie ist jedoch vom OGH in den Anlassfällen nicht mehr anzuwenden. Dennoch ist das Erkenntnis des VfGH in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert, im Ergebnis aus Verteidigersicht teilweise enttäuschend. Worum ging und geht es in dieser causa magna? Erst nach der Jahrtausendwende haben sich Kolleginnen und Kollegen in der Vereinigung Österreichischer StrafverteidigerInnen (VÖStV) formiert und von Beginn an die Forderung nach einer Verfassungsbeschwerde einerseits und einer Einflussnahme der Verteidigung bei der Auswahl der Person des SV sowie der Zulassung von Privatgutachten andererseits erhoben. Fast an ein Wunder grenzte es, dass es nach über zehn Jahren teils heftig geführter Auseinandersetzungen seit 01.01.2015 die »Gesetzesbeschwerde« gibt, die einer Partei vor einem ordentlichen (Straf-)Gericht die Möglichkeit eröffnet hat, über ihren Antrag aus Anlass eines gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Rechtsmittels die
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: Sep 1, 2015
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