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EditorialSchutz vor dem Staatsschutz?Auch in dieser Legislaturperiode wird der Staatsschutz die rechtspolitische Agenda bestimmen. Neue Themen werden auftreten, alte bleiben: zu ihnen wird die verschwimmendeGrenzziehung zwischen Pråventionsstrafrecht, Gefahrenabwehrrecht und Gefåhrderrechtgehæren.Die Frage, ob hierdurch der »Ûberwachungsstaat« – eine hier untechnisch gemeinte Metapher – auf dem Vormarsch, der Rechtsstaat auf dem Rçckzug ist, ist nicht neu, und schon voreinem Vierteljahrhundert gestellt worden (Hund NJW 1992, 2118). Sie wird auf der Agendableiben, die sicherheitspolitischen Herausforderungen der globalisierten Gesellschaft werden dafçr sorgen. Dabei wird die verfassungsrechtliche Sensibilitåt dieses aus dem Sicherheitsstreben entspringenden Regelungsanliegen nicht etwa dadurch geschaffen, dass esdem Staat verwehrt wåre, auch mit strafrechtlichem Bezug pråventiv tåtig zu werden. Es istnicht anzuzweifeln, dass den Staat fçr das Leben und die Gesundheit seiner Bçrger Schutzpflichten treffen und er sich selbst vor Destabilisierung und Terrorismus schçtzen darf. Schon1978 wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, es wåre eine Sinnverkehrung desGrundgesetzes, wollte man dies dem Staat verbieten (BVerfGE 49, 24 [56]).Freilich: Die Konkretisierung dieser Schutzpflichten unterliegt Grenzen. Sie auszutarieren,eine angemessene Gewichtung zwischen Sicherheitsstreben und individueller Freiheitssphåre vorzunehmen, ist nicht immer gelungen, und bleibt daher eine der wichtigstenForderungen fçr die nåchsten Jahre. Vor allem in der Zeit nach den Anschlågen vom11.09.2001 sind bei Wahrnehmung des rechtlichen Gestaltungsspielraums wiederholtrechtsstaatliche
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: Feb 1, 2018
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