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Eisele/Sieber · Persænlichkeitsschutz bei Bildaufnahmen insoweit zumindest teilweise lçckenhaft ist.95 Es ist daher nicht bereits die Anfertigung der Aufnahme, sondern nur deren Verbreitung und die æffentliche Zurschaustellung strafbar, so dass die Tathandlungen des § 201a StGB, auch in Abs. 3 (einem Dritten Zugånglichmachen) weiter gefasst sind. Auch bedarf es im Rahmen des KUG soweit keine Einwilligung nach § 22 KUG vorliegt einer Abwågung nach § 23 KUG, die freilich in ihren Kriterien teilweise von § 201a Abs. 4 StGB abweicht. Insoweit håtte diskutiert werden mçssen, ob im Falle einer nach § 201a StGB strafbaren Handlung regelmåßig ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten nach § 23 Abs. 2 KUG verletzt ist oder ob umgekehrt die in § 23 Abs. 1 KUG genannten Fålle zu einer Rechtfertigung auch im Rahmen des § 201a StGB fçhren kænnen. Fçr Letzteres spricht, dass der Gesetzgeber Ønderungen bezçglich der Vorschriften des KUG offenbar nicht herbeifçhren wollte und das ultima ratio-Prinzip dafçr streitet, dass zivilrechtlich erlaubtes Verhalten grundsåtzlich eine Pænalisierung nicht tragen kann.96 Dies ist zumindest im Rahmen des § 201 Abs. 4 StGB zu berçcksichtigen. Zu kritisieren ist letztlich, dass bei den vorgenommenen Folgeånderungen offensichtlich nicht daran gedacht wurde, in § 72a SGB
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: May 1, 2015
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