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Die strafprozessuale Unverwendbarkeit der zwangsvollstreckungsrechtlichen Vermægensauskunft Dr. Fabian Stam, Kæln A. Einleitung: Altes und Neues Seit dem 01.01.2013 verpflichtet § 802c Abs. 1 S. 1 ZPO den Vollstreckungsschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren, »zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung Auskunft çber sein Vermægen [...] zu erteilen«. Dieser gesetzlichen Auskunftspflicht ist aber immanent, dass der Auskunftspflichtige sich bei wahrer Auskunftserteilung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen kann, etwa wenn er trotz Zahlungsunfåhigkeit Zahlungsverpflichtungen eingeht bzw. es unterlåsst, die Eræffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen oder trotz Zahlungsfåhigkeit einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Aber auch çber die Strafbarkeit wegen Betrugs- bzw. Insolvenzdelikten oder der Verletzung der Unterhaltspflicht hinaus kænnen Straftaten in Betracht kommen.1 Dies ist jedoch nichts Neues, denn auch nach § 807 ZPO a.F. war der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, ein Vermægensverzeichnis vorzulegen, was in der Sache dieselbe Pflicht und dieselbe Gefahr der Selbstbelastung mit sich brachte.2 Neu ist jedoch, dass nach dem ausdrçcklichen Willen des Gesetzgebers die Vermægensauskunft nun auch in Strafverfahren gegen den Vollstreckungsschuldner verwendet werden kænnen soll.3 Zwar war der Vollstreckungsschuldner auch nach der Rechtsprechung zu § 807 ZPO a.F. zu Angaben verpflichtet, durch die er sich des Verdachts strafbarer Handlungen aussetzte,4 doch durfte diese Auskunft in einem Strafverfahren gegen ihn nach der
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: Feb 1, 2015
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