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Die strafprozessuale Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung: Elektronische Überwachungsmaßnahmen mit Risiken für Beschuldigte und die Allgemeinheit

Die strafprozessuale Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung: Elektronische Überwachungsmaßnahmen mit... AufsåtzeDie strafprozessuale Quellen-TKÛ und Online-Durchsuchung:Elektronische Ûberwachungsmaßnahmen mit Risiken fçrBeschuldigte und die AllgemeinheitProf. Dr. Fredrik Roggan, Oranienburg*Das in seinen hier einschlågigen Vorschriften zum24.08.2017 in Kraft getretene Neuregelungsgesetz»zur effektiveren und praxistauglicheren Gestaltungdes Strafverfahrens« fçhrt zu einem umfangreichenUmbau der bisherigen Regelungen der §§ 100a ff.StPO. Die nachfolgenden Erlåuterungen konzentrieren sich auf Kernprobleme der Neuregelungen, wozunamentlich auch deren Verfassungsmåßigkeit gehært.A. Zum GesetzgebungsverfahrenDie im Folgenden zu besprechenden, mit Gesetz vom17.08.2017 eingefçhrten und seit dem 24.08.2017 in Kraftbefindlichen Neuregelungen1 wurden im Rahmen der Beratungen des Gesetzentwurfs zur Ønderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnungund weiterer Gesetze durch einen Ønderungsantrag2 in dasGesetzgebungsverfahren eingebracht. Dieser basierte seinerseits auf einer vom Ausschuss fçr Recht und Verbraucherschutz nahezu wærtlich çbernommenen »Formulierungshilfe« der Bundesregierung vom 15.05.2017.3 Ein solches(Eil-)Verfahren4 dçrfte mit § 82 Abs. 1 GO BT unvereinbarsein,5 denn hiernach ist ein Ønderungsantrag nur zulåssig,wenn er in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mitder bisher beratenen Vorlage steht. Damit soll verhindertwerden, dass eigentlich selbstståndige Gesetzentwçrfe eingebracht werden, ohne dass das dafçr erforderliche Verfahrenund etwaige Mitwirkungsrechte beachtet werden.6 Der genannte Gesetzentwurf hatte bis zu der hier in Rede stehenden Ønderung aber keinerlei Bezug zu verdeckten Beweiserhebungsmethoden im Strafverfahren.Nach einer bereits am 31.05.2017 durchgefçhrten Sachverståndigenanhærung7 wurde das Gesetzespaket bereits am22.06.2017 vom Bundestag verabschiedet. Einer Empfehlungan den http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Die strafprozessuale Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung: Elektronische Überwachungsmaßnahmen mit Risiken für Beschuldigte und die Allgemeinheit

Strafverteidiger , Volume 37 (12): 9 – Nov 27, 2017

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright by Wolters Kluwer
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2017-1204
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Abstract

AufsåtzeDie strafprozessuale Quellen-TKÛ und Online-Durchsuchung:Elektronische Ûberwachungsmaßnahmen mit Risiken fçrBeschuldigte und die AllgemeinheitProf. Dr. Fredrik Roggan, Oranienburg*Das in seinen hier einschlågigen Vorschriften zum24.08.2017 in Kraft getretene Neuregelungsgesetz»zur effektiveren und praxistauglicheren Gestaltungdes Strafverfahrens« fçhrt zu einem umfangreichenUmbau der bisherigen Regelungen der §§ 100a ff.StPO. Die nachfolgenden Erlåuterungen konzentrieren sich auf Kernprobleme der Neuregelungen, wozunamentlich auch deren Verfassungsmåßigkeit gehært.A. Zum GesetzgebungsverfahrenDie im Folgenden zu besprechenden, mit Gesetz vom17.08.2017 eingefçhrten und seit dem 24.08.2017 in Kraftbefindlichen Neuregelungen1 wurden im Rahmen der Beratungen des Gesetzentwurfs zur Ønderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnungund weiterer Gesetze durch einen Ønderungsantrag2 in dasGesetzgebungsverfahren eingebracht. Dieser basierte seinerseits auf einer vom Ausschuss fçr Recht und Verbraucherschutz nahezu wærtlich çbernommenen »Formulierungshilfe« der Bundesregierung vom 15.05.2017.3 Ein solches(Eil-)Verfahren4 dçrfte mit § 82 Abs. 1 GO BT unvereinbarsein,5 denn hiernach ist ein Ønderungsantrag nur zulåssig,wenn er in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mitder bisher beratenen Vorlage steht. Damit soll verhindertwerden, dass eigentlich selbstståndige Gesetzentwçrfe eingebracht werden, ohne dass das dafçr erforderliche Verfahrenund etwaige Mitwirkungsrechte beachtet werden.6 Der genannte Gesetzentwurf hatte bis zu der hier in Rede stehenden Ønderung aber keinerlei Bezug zu verdeckten Beweiserhebungsmethoden im Strafverfahren.Nach einer bereits am 31.05.2017 durchgefçhrten Sachverståndigenanhærung7 wurde das Gesetzespaket bereits am22.06.2017 vom Bundestag verabschiedet. Einer Empfehlungan den

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Nov 27, 2017

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