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men einer zu treffenden Verståndigung besonders insoweit von Bedeutung, als das Gericht fçr den Fall, dass eine Verståndigung getroffen wurde, zu diesem Zeitpunkt aber noch keine Kenntnis çber eine ggf. menschenverachtende Motivlage vorhanden war, sich im Falle einer spåteren Wissenserlangung im Prozess von der strafprozessualen Absprache gem. § 257c Abs. 4 S. 1 StPO wieder læsen kann. Es erscheint daher (je nach Prozesslage) ratsam, ggf. auf die der Tat zugrunde liegende menschenverachtende Motivation frçhzeitig hinzuweisen, wenn und soweit das zu treffende Verståndigungsergebnis nicht gefåhrdet werden soll. Umgekehrt ist es, wenn wohl auch in selteneren Fållen, denkbar, dass einer Verståndigung, und damit der zugesagten Strafobergrenze, das Vorliegen einer menschenverachtenden Motivlage zugrunde gelegt wurde. Sollte sich dann aber im weiteren Verlauf des Prozesses herausstellen, dass eine solche doch nicht vorgelegen hat,52 wåre das Gericht unbedingt darauf hinzuweisen, dass das Ûbereinkommen unter Zugrundelegung der nun im Zweifel zu hohen Strafobergrenze keinen Bestand mehr haben kann. Dies kænnte natçrlich mit dem Hinweis auf die Bereitschaft zu einer neuen strafprozessualen Absprache, nun allerdings unter fçr den Angekl. gçnstigeren Vorzeichen, verknçpft werden. Unabhångig davon, welche der beiden vorgenannten Konstellationen einschlågig sein sollte, ist darauf zu achten, dass das Gericht sich im Falle
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: Sep 1, 2015
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