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H. Schmidt · VermægensschadenDie vorstehenden Ausfçhrungen haben indes deutlich gemacht, dass dies nicht gelingen kann oder jedenfalls nichtgelingen sollte. Beståtigung erfåhrt dieser Befund im Hinblick auf die Geståndnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO imÛbrigen insofern, als es sich um eine Folge des Beibringungsgrundsatzes handelt. Nur deshalb darf und muss dasGericht eine nicht ausdrçcklich bestrittene Tatsache – verstanden als Umstand, der keine wertende Betrachtung erfordert – unter bestimmten Voraussetzungen als zugestandenbehandeln. Es wird daher als »weitere Voraussetzung der Geståndniswirkung« angesehen, »dass es sich um ein solchesVerfahren handelt, in dem weder der Ermittlungsgrundsatznoch eine Amtsprçfung herrschen«.121Wird dies ignoriert und die Vermægensabschæpfung aufgrund ihres (vermeintlich reinen) ad rem-Charakters als legitimer »Satellit« im Strafverfahren anerkannt, hæren die»Probleme« – die Geltung von Verfahrensrechten als solcheempfunden – nicht auf. Denn es fragt sich, wie bei einem»schnellen und unkomplizierten Wechsel zwischen in remund ad personam-Verfahren«122 mit der Aussage desjenigenumzugehen ist, der zur Abwendung einer selbståndigen Anordnung »substantiiert« bestreitet. Unter diesen Vorausset-Aufsåtzezungen ist als rechtstaatliche Mindestbedingung ein striktes,gesetzliches und unabwågbares Beweisverwertungsverbot zufordern.D. ConclusioDie vorstehende Analyse hat gezeigt, dass das Institut dernon-conviction-based confiscation im Recht der strafrechtlichen Vermægensabschæpfung nicht nur neu, sondern demdeutschen Strafverfahren fremd ist. Es entfernt sich vondem Legitimationsgrund »crime doesn’t pay« in Richtung eines
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: Jan 1, 2018
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