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D. Ausblick Aufgrund der unsicheren Handhabung der aufgezeigten Probleme in der Praxis stellt sich aber zunehmend heraus, dass eine gesetzgeberische Überarbeitung des Problembereichs sinnvoll wäre. Die Nahtstelle zwischen Insolvenzrecht und Strafrecht im Bereich der Strafvollstreckung ist unvollkommen und zugleich unbefriedigend geregelt. Selbst wenn man der hier vorgetragenen Auffassung folgt, verbleiben doch erhebliche Rechtsunsicherheiten. Strafvollstreckungsbehörden in den einzelnen Bundesländern gehen völlig unterschiedlich mit den Problemlagen um. Teilweise wird die Strafvollstreckung nicht weiterbetrieben, teilweise wird sie weiterbetrieben. Teilweise werden die Voraussetzungen für das Vorliegen der Ersatzfreiheitsstrafe bejaht, teilweise nicht. Dies widerspricht einem allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken. Vergegenwärtigt man sich dann noch, welche zusätzlichen An- rechnungsschwierigkeiten bei Ersatzfreiheitsstrafen bestehen können (man stelle sich nur die Reststrafenaussetzung zur Bewährung der Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund eines Gerichtsbeschlusses nach Teilzahlung einer Geldstrafe und Anfechtung durch den Insolvenzverwalter vor)29, dann wird das Ganze nicht einfacher. Es wäre deshalb begrüßenswert, wenn der Gesetzgeber sich der Problematik der Anerkennung der Vollstreckung von Geldstrafen im Zusammenhang mit laufenden Insolvenzen annehmen könnte. Und es wäre sicherlich auch kein Schaden, wenn er dabei einen erneuten Versuch unternähme, das Rechtsinstitut der Ersatzfreiheitsstrafe in einer geeigneteren Form in das Strafvollstreckungsrecht einzupassen. 29 Wobei schon hochstreitig ist, ob § 57 StGB die Ersatzfreiheitsstrafe überhaupt umfasst, vgl. den
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: Jul 1, 2015
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