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denen der betreffende Zeuge gleichsam unerreichbar ist.90 In Fällen der vorliegenden Art ist nämlich in Betracht zu ziehen, dass jeder einzelne Zeuge theoretisch der Letzte in der Vernehmungsreihenfolge sein könnte, demnach also erst dann befragt würde, nachdem tausende andere Zeugen vernommen worden sind.91 Die Frage, ob von der Zeugenvernehmung abzusehen ist mit anderen Worten die Frage, welche Bemühungen erforderlich sind, um ein bestimmtes Beweismittel zu erreichen , dürfte dabei auch von der Bedeutung der Strafsache abhängen.92 Andernfalls bestünde nämlich gerade bei leichterer Kriminalität die Gefahr, dass die Dauer des betreffenden Strafverfahrens außer Verhältnis zu der im Einzelfall zu erwartenden Strafe steht. Mag es demnach bei schwersten Delikten so etwa in den eingangs erwähnten NS-Verfahren mitunter legitim sein, eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen, so deutet demgegenüber in Betrugsfällen der hier in Rede stehenden Art einiges darauf hin, dass man die Tat bereits dann adäquat erfasst, wenn man das Augenmerk auf das massenweise verwirklichte Handlungsunrecht (und nicht auf den Irrtum im Einzelfall) richtet. Im Ergebnis gilt daher für Massenbetrugskonstellationen Folgendes: Soweit Indizienschlüsse und der Einsatz von Fragebögen im Einzelfall inadäquat sein sollten, kommt tatsächlich eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs in Betracht dies aber nicht erst
Strafverteidiger – de Gruyter
Published: Feb 1, 2016
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