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Das Recht auf Akteneinsicht im Steuerstraf- sowie im Besteuerungsverfahren

Das Recht auf Akteneinsicht im Steuerstraf- sowie im Besteuerungsverfahren Zur Herstellung der Balance halte ich es für unerlässlich, dass eine neue und zusätzliche Institution geschaffen wird, die ausschließlich die Aufgabe eines Schutzes der Verteidigungsinteressen verfolgt und übrigens in Österreich in Gestalt des sog. Rechtsschutzbeauftragten in einer freilich noch viel zu wenig effektiven Form bereits existiert. Sie wäre vom Staat zu finanzieren, würde anders als der Verteidiger selbst zur Verschwiegenheit gegenüber dem Beschuldigten verpflichtet sein, aber dessen Interessen in dem bei Eurojust anzusiedelnden Verfahren der Zuständigkeitskonzentration sowie bei allen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen und in diesem Sinn eine Kontrollaufgabe wahrnehmen. Als selbstständige Abteilung wäre beim Eurodefensor eine Serviceeinrichtung zu schaffen, die bei den Effizienzmängeln der vom Verteidiger des Beschuldigten im Ausland zu führenden Verteidigung Unterstützung anzubieten hätte. Wegen aller Einzelheiten muss ich auf das von mir herausgegebene »Gesamtkonzept« verweisen. 3. Von den Einzelmaßnahmen, die von dem Prinzip der Kompensation gefordert werden, kann ich nur noch 2 nennen. Über die in Art. 24 EEA vorgesehene Vernehmung per Videokonferenz hinaus sollten national sämtliche Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen von Anfang an per Video aufgezeichnet werden, weil nur auf diese Weise der Verteidiger später, wenn er volle Akteneinsicht bekommt, die Verlässlichkeit einer Zeugenaussage beurteilen kann. Denn die gegenwärtige Praxis, die Zeugenaussage nur schriftlich aufzuzeichnen, führt, http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Das Recht auf Akteneinsicht im Steuerstraf- sowie im Besteuerungsverfahren

Strafverteidiger , Volume 36 (3) – Mar 1, 2016

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2016 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2016-0308
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Abstract

Zur Herstellung der Balance halte ich es für unerlässlich, dass eine neue und zusätzliche Institution geschaffen wird, die ausschließlich die Aufgabe eines Schutzes der Verteidigungsinteressen verfolgt und übrigens in Österreich in Gestalt des sog. Rechtsschutzbeauftragten in einer freilich noch viel zu wenig effektiven Form bereits existiert. Sie wäre vom Staat zu finanzieren, würde anders als der Verteidiger selbst zur Verschwiegenheit gegenüber dem Beschuldigten verpflichtet sein, aber dessen Interessen in dem bei Eurojust anzusiedelnden Verfahren der Zuständigkeitskonzentration sowie bei allen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen und in diesem Sinn eine Kontrollaufgabe wahrnehmen. Als selbstständige Abteilung wäre beim Eurodefensor eine Serviceeinrichtung zu schaffen, die bei den Effizienzmängeln der vom Verteidiger des Beschuldigten im Ausland zu führenden Verteidigung Unterstützung anzubieten hätte. Wegen aller Einzelheiten muss ich auf das von mir herausgegebene »Gesamtkonzept« verweisen. 3. Von den Einzelmaßnahmen, die von dem Prinzip der Kompensation gefordert werden, kann ich nur noch 2 nennen. Über die in Art. 24 EEA vorgesehene Vernehmung per Videokonferenz hinaus sollten national sämtliche Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen von Anfang an per Video aufgezeichnet werden, weil nur auf diese Weise der Verteidiger später, wenn er volle Akteneinsicht bekommt, die Verlässlichkeit einer Zeugenaussage beurteilen kann. Denn die gegenwärtige Praxis, die Zeugenaussage nur schriftlich aufzuzeichnen, führt,

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Mar 1, 2016

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