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Das neue strafbewehrte Kennzeichenverbot – oder die nächste Runde im Kampf um die Rockerkutte

Das neue strafbewehrte Kennzeichenverbot – oder die nächste Runde im Kampf um die Rockerkutte AufsåtzeGundelach · Beteiligung an terroristischer VereinigungC. ZusammenfassungDurch die Gesetzesauslegung des § 30 StGB und § 129aAbs. 1 StGB konnte insbesondere anhand historischer undteleologischer Argumente aufgezeigt werden, dass eine Anwendung des § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB auf § 129a Abs. 1StGB dogmatisch nicht zu begrçnden ist. Zudem ist die Anwendung nicht mit dem verfassungsrechtlichen Ultima-Ratio-Grundsatz vereinbar.Deckmantel der Terrorismusbekåmpfung die Aushæhlungdes Rechtsstaats weiter fortgesetzt wird.47 Insoweit ist auchnicht zu erwarten, dass sich der GBA seiner durch die Anwendung des § 30 StGB auf § 129a Abs. 1 StGB erheblichausgeweiteten Ermittlungsbefugnisse selbst beraubt. Letztlich bleibt im Sinne des Rechtsstaats lediglich zu hoffen,dass ein Umdenken in der Rspr. der Oberlandesgerichte unddes BGH eintritt, beziehungsweise dass sich eine Chance fçreine – dann hoffentlich erfolgreiche – Verfassungsbeschwerde eræffnet, die der Praxis der Anwendung des § 30 Abs. 2Alt. 1 StGB auf § 129a Abs. 1 StGB ein Ende bereitet.In Zeiten, in denen nicht nur konservative und rechte Politiker die Angst der Gesellschaft vor den Gefahren des islamistischen Terrorismus zu Wahlkampfzwecken missbrauchen, ist ein klarstellendes Eingreifen des Gesetzgebers nichtzu erwarten. Vielmehr steht zu befçrchten, dass unter dem47 S. dazu unter anderem die Forderungen von T. de Maizi re, http://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-08/innere-sicherheit-thomas-de-maizierepressekonferenz.rungsempfånger nicht hinreichend genug bestimmbar ist, istdie http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Das neue strafbewehrte Kennzeichenverbot – oder die nächste Runde im Kampf um die Rockerkutte

Strafverteidiger , Volume 38 (2): 8 – Feb 1, 2018

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright by Wolters Kluwer
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2018-0207
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Abstract

AufsåtzeGundelach · Beteiligung an terroristischer VereinigungC. ZusammenfassungDurch die Gesetzesauslegung des § 30 StGB und § 129aAbs. 1 StGB konnte insbesondere anhand historischer undteleologischer Argumente aufgezeigt werden, dass eine Anwendung des § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB auf § 129a Abs. 1StGB dogmatisch nicht zu begrçnden ist. Zudem ist die Anwendung nicht mit dem verfassungsrechtlichen Ultima-Ratio-Grundsatz vereinbar.Deckmantel der Terrorismusbekåmpfung die Aushæhlungdes Rechtsstaats weiter fortgesetzt wird.47 Insoweit ist auchnicht zu erwarten, dass sich der GBA seiner durch die Anwendung des § 30 StGB auf § 129a Abs. 1 StGB erheblichausgeweiteten Ermittlungsbefugnisse selbst beraubt. Letztlich bleibt im Sinne des Rechtsstaats lediglich zu hoffen,dass ein Umdenken in der Rspr. der Oberlandesgerichte unddes BGH eintritt, beziehungsweise dass sich eine Chance fçreine – dann hoffentlich erfolgreiche – Verfassungsbeschwerde eræffnet, die der Praxis der Anwendung des § 30 Abs. 2Alt. 1 StGB auf § 129a Abs. 1 StGB ein Ende bereitet.In Zeiten, in denen nicht nur konservative und rechte Politiker die Angst der Gesellschaft vor den Gefahren des islamistischen Terrorismus zu Wahlkampfzwecken missbrauchen, ist ein klarstellendes Eingreifen des Gesetzgebers nichtzu erwarten. Vielmehr steht zu befçrchten, dass unter dem47 S. dazu unter anderem die Forderungen von T. de Maizi re, http://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-08/innere-sicherheit-thomas-de-maizierepressekonferenz.rungsempfånger nicht hinreichend genug bestimmbar ist, istdie

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Feb 1, 2018

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