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Cloud Computing für Berufsgeheimnisträger

Cloud Computing für Berufsgeheimnisträger Aufsätze Cloud Computing für Berufsgeheimnisträger Priv.-Doz. Dr. Kai Cornelius, Hamburg/Heidelberg A. Einleitung Die Nutzung dezentraler IT-Ressourcen ist sowohl aus dem unternehmerischen als auch dem privaten Alltag nicht mehr wegzudenken. Wer einmal die Bequemlichkeiten der automatischen Synchronisierung des aktuellen Standes bearbeiteter Dateien und deren unmittelbare Verfügbarkeit auf jedem verknüpften Gerät1 kennengelernt hat, möchte diesen Service nicht mehr missen. Dem können (und wollen) sich Berufsgeheimnisträger, die letztlich auch unternehmerisch tätig sind, nicht entziehen. Allerdings haben diese eine besonders hohe Hürde zu überwinden: die über § 203 StGB strafbewehrte Verschwiegenheitspflicht. Der nachfolgende Beitrag diskutiert, ob unter bestimmten Voraussetzungen dennoch ein Cloud Computing für Berufsgeheimnisträger in Betracht kommt. Zur Verdeutlichung der abstrakten Problematik werden exemplarisch die Regelungen für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte herangezogen. Hierzu wird zunächst der Begriff des Cloud Computings erläutert und anschließend der Rechtsrahmen aus Datenschutz, Berufsrecht und insbesondere den Anforderungen des § 203 StGB dargestellt. Schließlich werden Lösungsansätze vorgestellt, die auch strafprozessuale Überlegungen mit einbeziehen und es wird ein abschließendes Fazit gezogen. B. Begriff des Cloud Computings Die Begriffskombination »Cloud Computing« leitet sich aus dem englischen ab: »Cloud« bedeutet »Wolke« und »Computing« steht für die Verwendung von Rechnern und kann mit »berechnen« umschrieben werden.2 Letztlich steht die daraus ableitbare http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Cloud Computing für Berufsgeheimnisträger

Strafverteidiger , Volume 36 (6) – May 1, 2016

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Publisher
de Gruyter
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Copyright © 2016 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2016-0607
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Abstract

Aufsätze Cloud Computing für Berufsgeheimnisträger Priv.-Doz. Dr. Kai Cornelius, Hamburg/Heidelberg A. Einleitung Die Nutzung dezentraler IT-Ressourcen ist sowohl aus dem unternehmerischen als auch dem privaten Alltag nicht mehr wegzudenken. Wer einmal die Bequemlichkeiten der automatischen Synchronisierung des aktuellen Standes bearbeiteter Dateien und deren unmittelbare Verfügbarkeit auf jedem verknüpften Gerät1 kennengelernt hat, möchte diesen Service nicht mehr missen. Dem können (und wollen) sich Berufsgeheimnisträger, die letztlich auch unternehmerisch tätig sind, nicht entziehen. Allerdings haben diese eine besonders hohe Hürde zu überwinden: die über § 203 StGB strafbewehrte Verschwiegenheitspflicht. Der nachfolgende Beitrag diskutiert, ob unter bestimmten Voraussetzungen dennoch ein Cloud Computing für Berufsgeheimnisträger in Betracht kommt. Zur Verdeutlichung der abstrakten Problematik werden exemplarisch die Regelungen für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte herangezogen. Hierzu wird zunächst der Begriff des Cloud Computings erläutert und anschließend der Rechtsrahmen aus Datenschutz, Berufsrecht und insbesondere den Anforderungen des § 203 StGB dargestellt. Schließlich werden Lösungsansätze vorgestellt, die auch strafprozessuale Überlegungen mit einbeziehen und es wird ein abschließendes Fazit gezogen. B. Begriff des Cloud Computings Die Begriffskombination »Cloud Computing« leitet sich aus dem englischen ab: »Cloud« bedeutet »Wolke« und »Computing« steht für die Verwendung von Rechnern und kann mit »berechnen« umschrieben werden.2 Letztlich steht die daraus ableitbare

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: May 1, 2016

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