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Björn Kruse, Compliance und Rechtsstaat: Zur Freiheit von Selbstbelastung bei Internal Investigations

Björn Kruse, Compliance und Rechtsstaat: Zur Freiheit von Selbstbelastung bei Internal... Aufsätze G. Fazit: eine neue Verteidigungsoption Die Konsequenz: Pure Vertretungsfälle werden die Gerichtssäle der Berufungskammern überschwemmen. Vertretungsverteidigung wird eine Option, deren Ausübung die Analyse von Chancen und Gefahren voraussetzt und deren Spannungen zu anderen Prozessprinzipien bei weitem noch nicht ausgelotet sind.24 Eine bislang im Schatten allgemeiner Aufmerksamkeit geführte Diskussion wird für den Ausgang mancher Berufungsverhandlung entscheidend sein. Wie weit reicht das Vertretungsrecht des Verteidigers? Welche Vertretungshandlungen muss das Gericht zugunsten des Abwesenden berücksichtigen, welche Defizite darf es zu dessen Lasten verwerten? Dass der Verteidiger Prozesserklärungen des Angeklagten in dessen Namen abgeben darf, entspricht aktueller Rechtsansicht.25 Wenn sich dies z.B. auch auf Zustimmungserklärungen bei den §§ 153, 153a StPO bezieht, so muss sich dies trotz aller Besonderheiten des Verfahrens konsequent auch auf Verständigungen erstrecken. Dass Zurechnungen im Strafprozess an rechtsstaatliche Grenzen stoßen können, wird bei der Einlassung deutlich, die der vertretende Verteidiger für seinen abwesenden Mandanten vor Gericht vornimmt. Das Vertretungsmodell muss im Sinne der angestrebten praktischen Verfahrensförderung hier eine Verteidigererklärung zulassen. Dies konzediert schon die aktuelle Rechtsprechung,26 und ist gerade für die geständige Einlassung auch jedem Richter evident. Als bizarr muss es allerdings erscheinen, wenn auf der einen Seite der allein anwesende Rechtsexperte über das Schweigerecht seines Mandanten http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Strafverteidiger de Gruyter

Björn Kruse, Compliance und Rechtsstaat: Zur Freiheit von Selbstbelastung bei Internal Investigations

Strafverteidiger , Volume 36 (1) – Feb 1, 2016

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Publisher
de Gruyter
Copyright
Copyright © 2016 by the
ISSN
0720-1605
eISSN
2366-2166
DOI
10.1515/stv-2016-0109
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Abstract

Aufsätze G. Fazit: eine neue Verteidigungsoption Die Konsequenz: Pure Vertretungsfälle werden die Gerichtssäle der Berufungskammern überschwemmen. Vertretungsverteidigung wird eine Option, deren Ausübung die Analyse von Chancen und Gefahren voraussetzt und deren Spannungen zu anderen Prozessprinzipien bei weitem noch nicht ausgelotet sind.24 Eine bislang im Schatten allgemeiner Aufmerksamkeit geführte Diskussion wird für den Ausgang mancher Berufungsverhandlung entscheidend sein. Wie weit reicht das Vertretungsrecht des Verteidigers? Welche Vertretungshandlungen muss das Gericht zugunsten des Abwesenden berücksichtigen, welche Defizite darf es zu dessen Lasten verwerten? Dass der Verteidiger Prozesserklärungen des Angeklagten in dessen Namen abgeben darf, entspricht aktueller Rechtsansicht.25 Wenn sich dies z.B. auch auf Zustimmungserklärungen bei den §§ 153, 153a StPO bezieht, so muss sich dies trotz aller Besonderheiten des Verfahrens konsequent auch auf Verständigungen erstrecken. Dass Zurechnungen im Strafprozess an rechtsstaatliche Grenzen stoßen können, wird bei der Einlassung deutlich, die der vertretende Verteidiger für seinen abwesenden Mandanten vor Gericht vornimmt. Das Vertretungsmodell muss im Sinne der angestrebten praktischen Verfahrensförderung hier eine Verteidigererklärung zulassen. Dies konzediert schon die aktuelle Rechtsprechung,26 und ist gerade für die geständige Einlassung auch jedem Richter evident. Als bizarr muss es allerdings erscheinen, wenn auf der einen Seite der allein anwesende Rechtsexperte über das Schweigerecht seines Mandanten

Journal

Strafverteidigerde Gruyter

Published: Feb 1, 2016

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